Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, legte nach Zurückweisung ihrer Berufung beim BGH eine Rechtsbeschwerde ein; ihr Anwalt legte das Mandat nieder. Der Senat wertet nachfolgende Schreiben als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und weist diesen zurück, weil die Beklagte nicht nachwies, sich erfolglos an mindestens fünf beim BGH zugelassene Anwälte gewandt zu haben. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da die Begründung nicht fristgerecht von einem beim BGH zugelassenen Anwalt erfolgte. Die Kostenentscheidung trifft die Beklagte; Gegenstandswert 130.000 €.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei substantiiert darlegt und nachweist, sich trotz zumutbarer Anstrengungen, binnen der Rechtsmittelfrist mindestens an fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und keinen Bevollmächtigten erhalten zu haben.
Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 i.V.m. § 575 Abs. 2 ZPO unzulässig zu verwerfen, wenn die Rechtsmittelschrift nicht fristgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts kann zugleich mit der Verwerfung des Rechtsmittels zurückgewiesen werden, wenn die formellen Nachweise für eine Beiordnung fehlen.
Wird die Partei vor Fristablauf über die drohende Versäumung und die Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung belehrt, mindert dies die Erfolgsaussichten eines nachträglichen Antrags auf Wiedereinsetzung, soweit keine hinreichenden Entschuldigungsgründe vorgebracht werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 10. Oktober 2023, Az: 2 S 44/23 WEG
vorgehend AG Mainz, 3. Juli 2023, Az: 73 C 8/23
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 130.000 €.
Gründe
I.
Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und wird von dieser auf Zustimmung zur Veräußerung ihrer Einheiten gemäß § 17 WEG in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden war. Dagegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß bis zum 12. Februar 2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 hat der Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. In der Folgezeit hat die Beklagte mehrere als „Rechtsbeschwerde“ und „Rechtsbeschwerdebegründung“ bezeichnete Schreiben eingereicht.
II.
1. Der Senat legt die Eingaben der Beklagten als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aus. Der Antrag ist unbegründet. Es fehlen bereits die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte gewendet zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Dezember 2019 - V ZA 23/19, juris Rn. 1). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Beklagten ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie nach Niederlegung des Mandats durch den zunächst zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt keine anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte um Übernahme ihrer Vertretung gebeten hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist (§ 575 Abs. 2 ZPO). Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Begründungsfrist verspräche, selbst wenn er von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 236, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gestellt werden würde, zum jetzigen Zeitpunkt schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte bereits mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 8. Februar 2024 auf den drohenden Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und die Möglichkeit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung für die erfolglose Rechtsbeschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht der Festsetzung des Berufungsgerichts (Wert der Einheiten der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).
| Brückner | Haberkamp | Grau | |||
| Göbel | Laube |