Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Fall einer Teilungsversteigerung
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag wurde im Rechtsbeschwerdeverfahren der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung in einer Teilungsversteigerung festgesetzt. Streitpunkt war, nach welcher Maßgabe der Wert zu bemessen ist. Der BGH entschied, dass § 26 RVG auf Teilungsversteigerungen Anwendung findet und auf den jeweiligen Miteigentumsanteil (auch gepfändete Erbanteile) abzustellen ist. Daraus ergaben sich die konkret festgesetzten Werte.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Vertretung in der Teilungsversteigerung stattgegeben; konkrete Werte festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Gebühren ist auf Antrag vorzunehmen, wenn die Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu bemessen sind (§ 33 Abs. 1 RVG); die Entscheidung darüber trifft der Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Eine Teilungsversteigerung ist als Zwangsversteigerung im Sinne des § 26 RVG anzusehen, sodass die Bestimmungen des § 26 RVG für die Gegenstandswertbemessung gelten.
Bei der Wertfestsetzung nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist auf den Anteil des Beteiligten am Versteigerungsgegenstand abzustellen; hierzu gehören auch aufgrund gepfändeter Rechte zuzurechnende Anteile.
Der Gegenstand der Versteigerung bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG i. V. m. § 74a Abs. 5 ZVG nach dem festgesetzten Verkehrswert des Grundstücks; der Gegenstandswert ergibt sich durch anteilige Anwendung dieses Verkehrswerts.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. März 2025, Az: V ZB 63/23, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 11. September 2023, Az: 4 T 178/23, Beschluss
vorgehend AG Wiesbaden, 20. April 2023, Az: 61 K 59/18, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.543.100 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 637.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.
Gründe
1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 3 festzusetzen, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten; die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu erfolgen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2020 - V ZB 135/18, juris Rn. 1). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist dabei auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen.
a) Die Beteiligte zu 1 ist zum einen Miteigentümerin zu einem Anteil von 259/1.000. Zudem ist sie Mitglied der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die Miteigentümerin zu einem 13/50-Anteil ist. Da die Beteiligte zu 1 den weiteren Erbanteil, der zuvor der Beteiligten zu 2 zugestanden hatte, gepfändet hat, ist insoweit der gesamte Anteil von 13/50 anzusetzen (vgl. zur Bewertung der Pfändung BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt [1.3.2025], § 26 Rn. 13 mwN; NK-RVG/Gierl, 8. Aufl., § 26 Rn. 24, jeweils mwN). Insgesamt ergibt sich damit für die Beteiligte zu 1 ein zu berücksichtigender Anteil von 519/1.000.
b) Die Beteiligte zu 3 ist als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 an der Erbengemeinschaft beteiligt, die Miteigentümerin zu 13/50 ist. Insoweit ist für den Gegenstandswert die Hälfte dieses Anteils zu berücksichtigen, also 13/100. Dass die Erbengemeinschaft noch nicht geteilt ist, ändert nichts daran, dass bei der Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG lediglich auf den Anteil abzustellen ist.
c) Der Gegenstand der Versteigerung entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes, hier 4,9 Mio. €. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anteile ergeben sich die festgesetzten Gegenstandswerte.
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