Themis
Anmelden
BGH·V ZB 63/23·02.07.2025

Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Fall einer Teilungsversteigerung

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag wurde im Rechtsbeschwerdeverfahren der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung in einer Teilungsversteigerung festgesetzt. Streitpunkt war, nach welcher Maßgabe der Wert zu bemessen ist. Der BGH entschied, dass § 26 RVG auf Teilungsversteigerungen Anwendung findet und auf den jeweiligen Miteigentumsanteil (auch gepfändete Erbanteile) abzustellen ist. Daraus ergaben sich die konkret festgesetzten Werte.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Vertretung in der Teilungsversteigerung stattgegeben; konkrete Werte festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Gebühren ist auf Antrag vorzunehmen, wenn die Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu bemessen sind (§ 33 Abs. 1 RVG); die Entscheidung darüber trifft der Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2

Eine Teilungsversteigerung ist als Zwangsversteigerung im Sinne des § 26 RVG anzusehen, sodass die Bestimmungen des § 26 RVG für die Gegenstandswertbemessung gelten.

3

Bei der Wertfestsetzung nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist auf den Anteil des Beteiligten am Versteigerungsgegenstand abzustellen; hierzu gehören auch aufgrund gepfändeter Rechte zuzurechnende Anteile.

4

Der Gegenstand der Versteigerung bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG i. V. m. § 74a Abs. 5 ZVG nach dem festgesetzten Verkehrswert des Grundstücks; der Gegenstandswert ergibt sich durch anteilige Anwendung dieses Verkehrswerts.

Relevante Normen
§ 26 Nr 2 Alt 2 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 26 RVG§ 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. März 2025, Az: V ZB 63/23, Beschluss

vorgehend LG Wiesbaden, 11. September 2023, Az: 4 T 178/23, Beschluss

vorgehend AG Wiesbaden, 20. April 2023, Az: 61 K 59/18, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.543.100 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 637.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.

Gründe

1

1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 3 festzusetzen, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten; die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu erfolgen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

2

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2020 - V ZB 135/18, juris Rn. 1). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist dabei auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen.

3

a) Die Beteiligte zu 1 ist zum einen Miteigentümerin zu einem Anteil von 259/1.000. Zudem ist sie Mitglied der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die Miteigentümerin zu einem 13/50-Anteil ist. Da die Beteiligte zu 1 den weiteren Erbanteil, der zuvor der Beteiligten zu 2 zugestanden hatte, gepfändet hat, ist insoweit der gesamte Anteil von 13/50 anzusetzen (vgl. zur Bewertung der Pfändung BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt [1.3.2025], § 26 Rn. 13 mwN; NK-RVG/Gierl, 8. Aufl., § 26 Rn. 24, jeweils mwN). Insgesamt ergibt sich damit für die Beteiligte zu 1 ein zu berücksichtigender Anteil von 519/1.000.

4

b) Die Beteiligte zu 3 ist als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 an der Erbengemeinschaft beteiligt, die Miteigentümerin zu 13/50 ist. Insoweit ist für den Gegenstandswert die Hälfte dieses Anteils zu berücksichtigen, also 13/100. Dass die Erbengemeinschaft noch nicht geteilt ist, ändert nichts daran, dass bei der Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG lediglich auf den Anteil abzustellen ist.

5

c) Der Gegenstand der Versteigerung entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes, hier 4,9 Mio. €. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anteile ergeben sich die festgesetzten Gegenstandswerte.

Laube