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BGH·V ZB 63/23·24.06.2025

Gegenvorstellung gegen Gegenstandswert in Teilungsversteigerung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 2 richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 20. März 2025. Der BGH hält die Gegenvorstellung für statthaft, weist sie aber zurück, weil der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren zutreffend bestimmt wurde. Maßgeblich sei der Verkehrswert der Teilungsversteigerung (4,9 Mio. €) nach §§ 54 GKG i.V.m. § 74a Abs. 5 ZVG; Miteigentumsanteile und spätere Wertminderungen seien unbeachtlich.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Wertfestsetzung nach §§ 47, 54 GKG i.V.m. § 74a Abs. 5 ZVG zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für Gerichtskosten in Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2

Bei einer Beschwerde auf Aufhebung eines Teilungsversteigerungsverfahrens ist der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG anhand des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts zu bestimmen.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach dem GKG bleiben die individuellen Miteigentumsanteile am Versteigerungsobjekt und nachträgliche Wertminderungen unberücksichtigt; hiervon abweichende Maßstäbe etwa nach § 26 RVG sind nicht maßgeblich für das GKG.

4

Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist statthaft, weil der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 74a Abs. 5 ZVG§ 26 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. März 2025, Az: V ZB 63/23

vorgehend LG Wiesbaden, 11. September 2023, Az: 4 T 178/23

vorgehend AG Wiesbaden, 20. April 2023, Az: 61 K 59/18

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. März 2025 ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 mwW).

2

2. Sie gibt aber keine Veranlassung zur Abänderung, weil der Gegenstandswert für die Gerichtskosten in den Rechtsmittelverfahren von dem Senat zutreffend festgesetzt worden ist.

3

In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich - wie die Beteiligte zu 2 zutreffend geltend macht - der Streitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Hier hat die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag betraf damit das Teilungsversteigerungsverfahren im Allgemeinen. Insoweit bemisst sich der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG - hier auf 4,9 Mio. € - festgesetzten Verkehrswert, nicht hingegen nach den Anteilen der Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, ZfIR 2016, 759 Rn. 30; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 16). Daher kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Gerichtskostengesetz - anders als nach § 26 RVG - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 nicht darauf an, mit welchen Anteilen sie an dem Grundbesitz beteiligt ist. Ebenso unbeachtlich sind später eingetretene Wertminderungen.

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