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BGH·V ZB 61/23·07.12.2023

Streitwertbeschwerdeentscheidung: Umdeutung der zugelassenen Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde

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KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts an und legte eine dort als Rechtsbeschwerde zugelassene Beschwerde ein. Der BGH stellt fest, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft ist. Die Erklärung wird als weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das Kammergericht abgegeben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Sache zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Kammergericht abgegeben; Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht; sind andere Rechtsbehelfe vorgesehen, tritt die Rechtsbeschwerde nicht an die Stelle dieser gesetzlich bestimmten Rechtsmittel.

2

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Landgericht bindet den Bundesgerichtshof nicht hinsichtlich der Frage der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs.

3

Eine als Rechtsmitteleinlegung deklarierte Verfahrensrüge kann in ein anderes Rechtsmittel umgedeutet werden, wenn es sich um vergleichbare Prozesserklärungen mit gleicher Intention und gleichartiger rechtlicher Wirkung handelt.

4

Die weitere Beschwerde richtet sich wie die Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und setzt bei Zulassung voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Relevante Normen
§ 66 Abs 4 S 1 GKG§ 68 Abs 1 S 5 GKG§ 574 ZPO§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 31. August 2023, Az: 85 T 29/23 WEG

vorgehend AG Charlottenburg, 1. Juni 2023, Az: 72 C 59/22

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 85 - vom 31. August 2023 an das Kammergericht abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit der Klage hat die Klägerin, anwaltlich vertreten durch die Beschwerdeführerin, von den Beklagten die Zahlung einer Abrechnungsspitze und Hausgeldzahlungen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stattgegeben und die Kosten den Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat das Amtsgericht bis zum 19. November 2022 auf 13.506,10 € und für die Zeit danach auf 9.527,76 € festgesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung auf 37.325,50 € Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin den Streitwert einheitlich auf nur 10.330,18 € festgesetzt und im Tenor seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung weiter und beantragt die Abgabe der Sache an das Kammergericht.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin nicht die Rechtsbeschwerde, sondern - bei erfolgter Zulassung - die weitere Beschwerde an das Kammergericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - II ZB 31/20, juris Rn. 1). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 9).

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts - entgegen der im Tenor erfolgten Zulassung - nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde - wie hier in den Gründen des Beschlusses - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 15; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 9; Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 16; Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 11; Beschluss vom 19. Januar 2021 - II ZB 31/20, juris Rn. 1).

4

3. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

BrücknerMalikGrau
GöbelLaube