Anwendung eines Vollstreckungsverbots auf Vollziehung eines Vermögensarrests
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft begehrte die Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek und eines Veräußerungsverbots aufgrund von Vermögensarresten. Das OLG hatte die Eintragung mit Verweis auf das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 StPO abgelehnt. Der BGH hob die Entscheidungen auf und entschied, dass § 111h Abs. 2 StPO auf die Vollziehung von Vermögensarresten nach § 111f StPO generell nicht anwendbar ist; deshalb darf das Grundbuchamt die Eintragung nicht aus diesen Gründen verweigern.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; BGH hebt Zurückweisung auf und weist Grundbuchamt an, Eintragung nicht aus § 111h StPO-Gründen zu verweigern.
Abstrakte Rechtssätze
Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung.
Für die Frage der Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensarrest im selben Verfahren oder in einem parallelen Ermittlungsverfahren gegen denselben Beschuldigten ergangen ist.
Ein Grundbuchamt darf die Eintragung einer Sicherungshypothek oder die Anordnung eines Veräußerungsverbots nicht mit Berufung auf § 111h Abs. 2 StPO allein verweigern, wenn es sich um die Vollziehung eines Vermögensarrestes handelt.
Die Frage, ob eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung Auswirkungen auf die Sperrwirkung gegenüber Vermögensarresten hat, bedarf bei der fehlenden Anwendbarkeit des § 111h Abs. 2 StPO keiner Entscheidung des Senats.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 14. September 2022, Az: 3 W 14/22
vorgehend AG Bremen, 27. Mai 2022, Az: VL58-4265-6
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 14. September 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2022 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Gründen zu verweigern.
Gründe
I.
In einem von der Beteiligten (Freie und Hansestadt Hamburg) durch die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 14. Januar 2022 den Vermögensarrest in das Vermögen der Beschuldigten an. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin des in dem Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft, gestützt auf den Vermögensarrest vom 14. Januar 2022, das Amtsgericht - Grundbuchamt - um Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 39.638,58 € und eines Veräußerungsverbots. Mit weiterem Ersuchen vom 15. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek auf der Grundlage eines Vermögensarrestes beantragt, der am 1. Februar 2022 in einem anderen gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ergangen war und der auch Gegenstand des Parallelverfahrens V ZB 68/22 ist. Das Grundbuchamt trug am 30. April 2022 antragsgemäß eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 39.638,58 € und ein Veräußerungsverbot in das Grundbuch ein. Nach rechtskräftiger Verurteilung der Beschuldigten in dem hier zugrunde liegenden Strafverfahren wurde die Sicherungshypothek auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 in eine Zwangshypothek umgewandelt. Den Antrag auf Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek hatte das Grundbuchamt bereits zuvor, nämlich am 27. Mai 2022 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsersuchen weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek stehe die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Das Vollstreckungsverbot greife auch dann ein, wenn die Staatsanwaltschaft selbst eine weitere Sicherung begehre. Ansonsten würde die Staatsanwaltschaft gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, ohne dass sich eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen ließe.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eintragung der Sicherungshypothek die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegensteht. Wie der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren V ZB 68/22, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, findet das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich der Eintragungsantrag auf einen Vermögensarrest in demselben Verfahren bezieht, oder - wie hier - der Vermögensarrest in einem parallelen Ermittlungsverfahren gegen denselben Beschuldigten ergangen ist.
2. Da § 111h Abs. 2 StPO hiernach auf die Vollziehung von Vermögensarresten generell nicht anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die Sperrwirkung auch dann andauert, wenn - wie hier - eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung vorliegt (vgl. zu den Folgen einer solchen Entscheidung für den Vermögensarrest Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 6. Aufl., S. 205; Tschakert in Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, Rn. 1807; KMR-StPO/Schmidt, 86. Lfg, § 111h Rn. 5).
IV.
1. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anzuweisen, die Eintragung der zusätzlichen Sicherungshypothek nicht aus den in den Beschlüssen genannten Gründen abzulehnen (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FamFG).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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