Themis
Anmelden
BGH·V ZB 44/15·08.12.2015

Abschiebungshaftverfahren: Rechtliches Gehör für die eine Haftanordnung beantragende Behörde; Anhörungsrüge mit nachgeschobener Begründung nach Ablauf der Einlegungsfrist

Öffentliches RechtAusländerrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die beteiligte Kreisverwaltungsbehörde rügte nach Zustellung eines BGH‑Beschlusses, nicht vorab zur Stellungnahme aufgefordert worden zu sein und beklagte ausbleibende Hinweise zur Abschiebungsandrohung. Der BGH wertet das Schreiben als Anhörungsrüge nach §44 FamFG, hält sie jedoch für unbegründet. Es liege keine Gehörsverletzung vor, und eine nach Ablauf der Einlegungsfrist nachgereichte Begründung ist unzulässig.

Ausgang: Anhörungsrüge der beteiligten Behörde in Abschiebungshaftverfahren als unbegründet abgewiesen (Kostenentscheidung zugunsten des Landkreises Borken)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur innerhalb der gesetzlichen Frist mit substantiierter Begründung zulässig; eine nach Ablauf der Einlegungsfrist nachgeschobene Begründung kann der Rüge keine neue Grundlage verschaffen.

2

Das Unterlassen einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme verletzt nicht automatisch das rechtliche Gehör einer beteiligten Behörde; eine Verfahrensbeteiligte kann sich auch ohne gerichtliche Aufforderung zu den in das Verfahren eingebrachten Schriftsätzen äußern.

3

Die Geltendmachung einer behaupteten Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 2 FamFG nicht mehr auf eine später nachgereichte Begründung zu stützen; eine Pflicht des Gerichts, vorab die rechtliche Bewertung von Einwendungen anderer Beteiligter mitzuteilen, besteht nicht.

4

Im Abschiebungshaftverfahren ist die beteiligte Ausländer- und Abschiebungsbehörde als mit der Materie vertraute Instanz in die Lage versetzt, von sich aus entscheidungserhebliche Einwendungen vorzubringen; der Rüge ist eine konkrete Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich.

Relevante Normen
§ 7 Abs 1 FamFG§ 44 Abs 1 FamFG§ 44 Abs 2 FamFG§ Art 103 Abs 1 GG§ 44 Abs. 1 FamFG§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. Oktober 2015, Az: V ZB 44/15, Beschluss

vorgehend LG Münster, 6. Februar 2015, Az: 5 T 44/15, Beschluss

vorgehend AG Borken (Westfalen), 9. Januar 2015, Az: 42 XIV (B) 2/15

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 wird auf Kosten des Landkreises Borken zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene hat in einem Abschiebungshaftverfahren durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist der beteiligten Behörde am 13. April 2015 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Senat entschieden, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die Entscheidung ist der beteiligten Behörde am 26. Oktober 2015 zugestellt worden.

2

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die beteiligte Behörde beanstandet, es sei unverständlich, dass sie von dem Senat während des gesamten Verfahrens nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei; auch die beteiligte Behörde müsse in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie zudem gerügt, dass der Senat nicht vorab auf seine in dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hingewiesen habe.

II.

3

Das Schreiben der beteiligten Behörde vom 27. Oktober 2015 ist als Anhörungsrüge auszulegen. Diese ist statthaft (§ 44 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.

4

1. Indem der Senat die beteiligte Behörde nicht ausdrücklich aufgefordert hat, zu der ihr zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen Stellung zu nehmen, hat er deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dass die Stellung der eine Haftanordnung beantragende Behörde als Verfahrensbeteiligte (§ 7 Abs. 1 FamFG) das Recht einschließt, sich zu in den in dem gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen des Betroffenen zu äußern, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung bedarf, muss einer mit Ausländer- und Abschiebungsangelegenheiten betrauten Kreisverwaltungsbehörde bekannt sein. Dass es sich im konkreten Fall anders verhielt und sich dies dem Senat hätte aufdrängen müssen, zeigt die beteiligte Behörde nicht auf.

5

2. Soweit die beteiligte Behörde die Auffassung vertritt, der Senat hätte vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass er die Abschiebungsandrohung aus rechtlichen Gründen nicht für ausreichend halte, kann die Anhörungsrüge hierauf nicht gestützt werden; denn die behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG gerügt worden. Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht möglich ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 33 Rn. 30), kann die Anhörungsrüge nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf eine weitere, neue Grundlage gestellt werden. Im Übrigen hätte die Rüge auch bei einer Berücksichtigung des Vorbringens keinen Erfolg. Die rechtliche Problematik hinsichtlich der Abschiebungsandrohung war in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen worden; dort war beanstandet, dass sich die beteiligte Behörde auf eine Abschiebungsandrohung berufe, die durch die Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland längst erledigt gewesen sei. Eine Verpflichtung des Senats, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie die Einwände anderer Beteiligter rechtlich zu bewerten sind, besteht nicht.

StresemannWeinlandHaberkamp
BrücknerKazele