Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidung: Unzulässig mangels BGH-Vertretung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, die der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen hat. Die Rüge scheiterte formell, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Soweit in der Sache geprüft, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. Die Entscheidung bestätigt den beim BGH geltenden Anwaltszwang.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16.01.2025 mangels Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung gerichtete Anhörungsrüge unterliegt vor dem Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Fehlt die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, ist die Anhörungsrüge unzulässig.
Eine Anhörungsrüge ist nur dann in der Sache erfolgreich, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) substantiiert dargelegt wird.
Ist keine Gehörsverletzung zu erkennen, bleibt die Anhörungsrüge auch materiell erfolglos.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Januar 2025, Az: V ZB 38/24, Beschluss
vorgehend LG Köln, 24. Juli 2024, Az: 29 S 82/24
vorgehend AG Aachen, 14. Mai 2024, Az: 118 C 5/24
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
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