Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht verkürzte die weitere Sicherungshaft eines Ausländers; die beteiligte Behörde legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil für die Beschwerde der Behörde gegen die Verkürzung die Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlich ist. Eine Rechtsmittelbelehrung ersetzt die Zulassung nicht. Die einstweilige Anordnung erledigt sich.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen Verkürzung der Sicherungshaft mangels Zulassung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Sicherungshaft ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Zulassung zulässig, wenn sie sich gegen die Inhaftierung selbst richtet.
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG und ist ohne diese unzulässig.
Eine in erster Linie für den Betroffenen bestimmte Rechtsmittelbelehrung begründet keine Zulassung der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde und kann die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nicht ersetzen.
Fehlt die erforderliche Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; über die Kosten ist nach § 84 FamFG zu entscheiden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 27. Januar 2010, Az: 23 T 3/10, Beschluss
vorgehend AG Bielefeld, 23. Dezember 2009, Az: 9 XIV 5382 B
Leitsatz
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG .
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hiermit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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