Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten 1 und 2 legten Rechtsbeschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss ein; über das Insolvenzvermögen ist jedoch nur der Beklagte 3 gestellt. Streitgegenstand ist, ob das Verfahren gegenüber den einzelnen Beklagten nach §240 ZPO ruht. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde der Beklagten 1 und 2 als unzulässig und stellt fest, dass das Verfahren gegenüber Beklagtem 3 unterbrochen bleibt; maßgeblich ist der formelle Parteibegriff, weshalb keine allgemeine Unterbrechung eintritt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beklagten 1 und 2 als unzulässig verworfen; Verfahren gegenüber Beklagtem 3 gemäß §240 ZPO unterbrochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbrechung des Verfahrens nach §240 ZPO tritt nur ein, wenn über das Vermögen der jeweiligen formell beteiligten Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Für die Bestimmung der Unterbrechung nach §240 ZPO ist der formelle Parteibegriff maßgeblich.
Ist das Verfahren gegenüber einer Partei nicht nach §240 ZPO unterbrochen, kann die Rechtsbeschwerde nach §301 ZPO durch Teilentscheidung verworfen werden, wenn die Begründung nicht innerhalb der verlängerten Frist gemäß §577 Abs. 1 ZPO erfolgt.
Eine Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 12. April 2023, Az: 11 S 14/23
vorgehend AG Baden-Baden, 16. Dezember 2022, Az: 8 C 10/22
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 151.549,99 €.
Gründe
1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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