Wirksamkeit des Beitritts bei Berufungseinlegung durch Streithelfer und erstinstanzlicher Verbindung des Beitritts mit Einspruch gegen Versäumnisurteil
KI-Zusammenfassung
Der Streithelfer hatte erstinstanzlich mit einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil den Beitritt erklärt und später Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht prüfte, ob der Beitritt den Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt, und verneinte dies wegen fehlender Darlegung des rechtlichen Interesses. Der BGH bestätigt, dass diese Prüfung auch bei erstinstanzlich verbundenem Beitritt vorzunehmen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Streithelfers zurückgewiesen; Beitritt erfüllte nicht die formellen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden; legt ein Streithelfer Berufung ein, muss er spätestens mit deren Einlegung wirksam in den Rechtsstreit eingetreten sein (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 ZPO).
Verbindet der Streithelfer den Beitritt mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Beitritt den formellen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–3 ZPO genügt, unabhängig davon, in welcher Instanz der Beitritt erfolgt ist.
Erfolgt der Beitritt ohne gleichzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs, beschränkt sich die amtswegige Prüfung auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen; die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind nur auf Antrag der Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen.
Fehlt es an der Angabe des dem Beitritt zugrundeliegenden rechtlichen Interesses gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, ist der Beitritt unwirksam und die durch den Streithelfer eingelegte Berufung unzulässig; eine nachträgliche Heilung dieses Mangels ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
Mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Streithilfe endet die Befugnis des Streithelfers, für die unterstützte Partei Rechtsmittel einzulegen (§ 67 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 25. April 2022, Az: 1 S 95/22
vorgehend AG München, 30. November 2021, Az: 1292 C 1393/21 WEG
Leitsatz
Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 25. April 2022 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.402,92 €.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und wird von ihr auf Zahlung von Wohngeld und der Abrechnungsspitze aus der Jahresabrechnung 2019 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ihn antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 1.402,92 € nebst Zinsen verurteilt. Mit Schreiben vom 4. August 2021 hat der Rechtsbeschwerdeführer (nachfolgend: Streithelfer) erklärt, dem Beklagten als Streithelfer beizutreten und für ihn Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Das Amtsgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Die von dem Streithelfer eingelegte Berufung ist von dem Landgericht ebenfalls als unzulässig verworfen worden. Hiergegen wendet sich der Streithelfer mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Zulässigkeit einer Berufung im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist. Hier sei ein wirksamer Beitritt des Streithelfers zum Rechtsstreit weder mit dem Schreiben vom 4. August 2021 noch mit der Einlegung der Berufung erfolgt. Es fehle an der erforderlichen bestimmten Angabe des dem Beitritt zugrundeliegenden Interesses gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Eine nachträgliche Beseitigung oder Heilung dieses Mangels kämen nicht in Betracht.
III.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist allerdings zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Der Streithelfer weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof bislang lediglich entschieden hat, dass der Beitritt in den Fällen, in denen er mit der Einlegung der Berufung verbunden wird, den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss, und dass andernfalls die Berufung unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8 mwN). Nicht, jedenfalls nicht eindeutig entschieden ist bislang, ob eine solche Prüfung durch das Berufungsgericht auch dann erfolgen muss, wenn der Beitritt - wie hier - bereits in der ersten Instanz zusammen mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil erfolgt ist und der Streithelfer gegen das den Einspruch verwerfende Urteil Berufung einlegt. Auch im übrigen ergeben sich gegen die Zulässigkeit keine Bedenken, weil der Streithelfer im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Streit über seine Berechtigung zur Einlegung der Berufung als rechtsmittelbefugt anzusehen ist (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 5 ff.).
2. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
a) Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 7; Beschluss vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385; Beschluss vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537). Entschieden hat der Bundesgerichtshof auch, dass bei einer - nach § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässigen - Verbindung des Beitritts mit der Einlegung der Berufung der Beitritt den inhaltlichen (formalen) Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8; Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537). Ob der Streithelfer an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hat, ist demgegenüber für seine Rechtsmittelbefugnis unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, Rn. 11).
b) Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterscheidet sich diese Fallkonstellation maßgeblich von den Fällen, in denen der Beitritt ohne gleichzeitige Einlegung eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs während des laufenden Verfahrens erfolgt. (Nur) dann ist die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Gerichts auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt, also darauf, ob die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit gegeben sind. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden dann nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO - nach mündlicher Verhandlung - geprüft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9). Zu den besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention gehören auch die in § 70 Abs. 1 ZPO genannten Förmlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1962 - V BLw 20/62, BGHZ 38, 110, 111; siehe auch MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl., § 66 Rn. 21; BeckOK ZPO/Dressler [1.9.2022], § 71 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 67, Rn. 8, 11). Verbindet der Streithelfer aber den Beitritt mit einem Rechtsbehelf, müssen auch die besonderen (formalen) Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sein, wobei es unerheblich ist, in welcher Instanz der Beitritt erfolgt.
c) Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO spätestens im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung vorlagen. Dies verneint es ohne Rechtsfehler und verweist darauf, dass sich weder aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Streithelfers vom 4. August 2021 noch dem Berufungsschriftsatz entnehmen lässt, welches Interesse der Streithelfer an dem Beitritt hat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Hierbei hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass an die Darlegung des rechtlichen Interesses am Beitritt zum Rechtsstreit keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 11). Hier fehlt es aber bereits an jeglicher Angabe des Interesses des Streithelfers; auch in der Rechtsbeschwerde wird nicht erläutert, worin dieses Interesse liegen soll.
d) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung die Streithilfe bereits rechtskräftig zurückgewiesen war und die Berufung des Streithelfers auch deshalb unzulässig ist. Mit der Rechtskraft einer Zurückweisungsentscheidung endet die Befugnis des Streithelfers, gemäß § 67 ZPO für die unterstützte Partei Rechtsmittel einzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070). Hier liegt eine Zurückweisungsentscheidung vor, die das Amtsgericht mit der Entscheidung über den Einspruch - in den Entscheidungsgründen - verbunden hat (vgl. zu der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 7). Sofortige Beschwerde (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hat der Beklagte hiergegen nicht eingelegt. Hieraus folgt aber noch nicht zwingend die Rechtskraft der Zurückweisung der Streithilfe. Der Senat hat nämlich bislang offengelassen, ob bei einer Verbindung der (erstinstanzlichen) Sachentscheidung mit der Zurückweisungsentscheidung (auch) letztere wegen der Form der anzufechtenden Entscheidung mit der Berufung angegriffen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 1960 - III ZR 7/59, MDR 1960, 383).
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