Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des BGH. Streitpunkt war, ob die Kostenberechnung und die Festsetzung der Gebühr (Nr. 2242 Kostenverzeichnis) zu beanstanden sind und ob die Erinnerung über kostenrechtliche Fragen hinausgeht. Der Einzelrichter wies die Erinnerung zurück, da die Kosten zutreffend berechnet wurden; die Festgebühr von 264 € ist anzusetzen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet zurückgewiesen; Kostenberechnung zutreffend und Festgebühr nach Nr. 2242 (264 €) anzusetzen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG dient der Überprüfung rein kostenrechtlicher Fehler und ist nur zulässig, wenn eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht wird.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der Einzelrichter des Senats gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Wurde eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, ist für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 2242 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in der dort vorgesehenen Höhe (zum Zeitpunkt der Entscheidung 264 €) zu erheben.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Mai 2025, Az: V ZB 23/25
vorgehend LG Kaiserslautern, 7. März 2025, Az: 5 T 26/25, Beschluss
vorgehend AG Kaiserslautern, 20. Dezember 2024, Az: 5 K 60/21
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2025 (Rechnungsdatum 22. Mai 2025 / Kassenzeichen 780025118571) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der Senat die von der Schuldnerin erhobene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. März 2025 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 2242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 264 € zu erheben.
2. Soweit die Schuldnerin sich gegen die von dem Senat im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2016 - I ZB 91/15, BeckRS 2016, 8610 Rn. 4).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Haberkamp | |