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BGH·V ZB 2/25·26.06.2025

Rechtsbeschwerde verworfen: Wertfestsetzung und fehlende Voraussetzungen des § 574 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Köln zur Wertfestsetzung. Streitpunkt war, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Berufungsgericht keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler bei der Ausübung des nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens zeigt. Eine behauptete Divergenz wurde nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des OLG Köln als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur zulässig, wenn die in § 574 Abs. 2 ZPO genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Eine durch das Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung rechtfertigt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur, wenn zulässigkeitsrelevante Rechtsfehler bei der Ausübung des nach § 3 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens erkennbar sind.

3

Unwidersprochene tatbestandliche Feststellungen der Vorinstanz begründen für sich genommen keinen Rechtsfehler, der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet.

4

Eine behauptete Divergenz zu anderen Entscheidungen begründet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur, wenn die entgegenstehenden Entscheidungen vorgelegt und die Unterschiede nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO substantiiert dargelegt werden.

5

Das Revisionsgericht kann im Rahmen der Entscheidungseröffnung von einer weiteren Begründung absehen, sofern die Voraussetzungen des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 3 ZPO§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 9. Januar 2025, Az: 13 U 111/24

vorgehend LG Aachen, 18. Juli 2024, Az: 1 O 25/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe

1

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht lässt zulässigkeitsrelevante Rechtsfehler bei der Ausübung des nach § 3 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht erkennen. Das Berufungsgericht lässt sich davon leiten, dass die Beklagte sich nach den in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die nicht widersprüchlich sind, bei dem Kläger entschuldigt hat. Eine Divergenz zu anderen Gerichtsentscheidungen ist angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich und ist im Übrigen auch nicht in einer den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise dargelegt worden. Die Beschwerde hat die von ihr genannten Entscheidungen, die allesamt nicht veröffentlicht sind, nicht vorgelegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

BrücknerHamdorfLaube
HaberkampMalik