Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 280 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Gericht setzte den Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 280 € fest. Zur Bemessung des Beschwerdewerts für den Aussetzungsantrag schätzte der Senat das Interesse nach § 3 Abs. 1 ZPO mit einem Fünftel des Streitwerts der Hauptsache (1.400 €). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 280 € stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
§ 33 Abs. 1 RVG ermöglicht es dem Gericht des Rechtszugs, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festzusetzen, wenn sich Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher fehlt.
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts einer Entscheidung über die Aussetzung ist nach § 3 Abs. 1 ZPO das Interesse der Parteien an der Entscheidung zu schätzen; hierfür kann ein Fünftel des Werts der Hauptsache zugrunde gelegt werden.
Ergibt die Vorinstanz keine nachvollziehbare Begründung für eine höhere Streitwertfestsetzung und liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, kann das Gericht den von der Partei in der Klage angegebenen Hauptsachestreitwert annehmen.
Nebenentscheidungen zur Kosten- und Gebührenregelung richten sich nach § 33 Abs. 9 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. Juni 2023, Az: V ZB 22/21, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Februar 2023, Az: V ZB 22/21, Beschluss
vorgehend BGH, 22. September 2022, Az: V ZB 22/21, Beschluss
vorgehend BGH, 18. Juli 2022, Az: V ZB 22/21, Beschluss
vorgehend LG Gießen, 30. März 2021, Az: 7 T 6/21, Beschluss
vorgehend AG Alsfeld, 16. Dezember 2020, Az: 30 C 494/19 (70)
Tenor
Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 280 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.
II.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 280 € festzusetzen.
Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist nach dem gemäß § 3 Abs. 1 ZPO zu schätzenden Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung zu bemessen, welches der Senat mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 24; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 47; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 41; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.31 jeweils mwN). Die Klägerin geht in der Klageschrift von einem Hauptsachestreitwert von 1.400 € aus und begründet diesen mit der Höhe des Wertverlusts des Grundstücks durch die Belastung mit der Vormerkung. Zwar hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 30. März 2021 den Beschwerdewert auf 5.000 € festgesetzt. Es hat diese Entscheidung jedoch weder begründet noch ist sonst ersichtlich, auf welche Erwägungen es seinen Beschluss gestützt hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist daher ein Hauptsachestreitwert von lediglich 1.400 € anzunehmen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
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