Unterbrechung des Verfahrens wegen Todes einer Partei: Vorgehensweise bei verzögerter Aufnahme durch Erben als Rechtsnachfolger; Verfahrensaufnahme im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach Tod des Beklagten zu 2; die Erben (Beklagte zu 2) nahmen das Verfahren nicht auf, obwohl sie Kenntnis hatten. Zu klären war, wie bei verzögerter Aufnahme durch Erben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu verfahren ist. Der Senat erklärte das Verfahren für die Erben nach § 239 ZPO aufgenommen und setzte ihnen eine Frist zur Erwiderung; in Nichtzulassungsbeschwerden genügt die Zustellung des Aufnahmeantrags mit Fristsetzung.
Ausgang: Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde für die Erben aufgenommen; den Erben wurde Frist zur Erwiderung gesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tod einer Partei tritt gemäß § 239 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
Verzögern die Rechtsnachfolger die Aufnahme, kann auf Antrag des Gegners nach § 239 Abs. 2 ZPO deren Erklärung ersetzt werden; dieses Zwischenverfahren dient insbesondere der Klärung, wer Rechtsnachfolger ist.
In Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist eine mündliche Verhandlung zur Aufnahme nicht erforderlich; die Zustellung des Aufnahmeantrags verbunden mit Fristsetzung zur Erklärung der Aufnahme genügt zur Ersetzung der Aufnahmeerklärung.
Eine Verzögerung der Aufnahme durch Erben ist anzunehmen, wenn diese trotz Kenntnis des Rechtsstreits nach Annahme der Erbschaft das Verfahren nicht aufgenommen haben.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. September 2022, Az: V ZB 22/21, Beschluss
vorgehend BGH, 18. Juli 2022, Az: V ZB 22/21, Beschluss
vorgehend LG Gießen, 30. März 2021, Az: 7 T 6/21, Beschluss
vorgehend AG Alsfeld, 16. Dezember 2020, Az: 30 C 494/19 (70)
nachgehend BGH, 21. Juni 2023, Az: V ZB 22/21, Beschluss
nachgehend BGH, 30. August 2023, Az: V ZB 22/21, Beschluss
Tenor
Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für von den Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgern des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen früheren Beklagten zu 2 aufgenommen erklärt.
Die Beklagten zu 2 erhalten Gelegenheit zur Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 2, letztere als Erben des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens am 23. Januar 2022 verstorbenen ehemaligen Beklagten zu 2, vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur Löschung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung eines Nießbrauchs in Anspruch. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren wendet sie sich gegen einen Beschluss, durch welchen das Amtsgericht gemäß § 148 ZPO den Rechtsstreit bis zu dem rechtskräftigen Abschluss eines weiteren Rechtsstreits vor dem Landgericht zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen ausgesetzt hat. Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 (NJW-RR 2022, 1284) hat der Senat u.a. deklaratorisch festgestellt, dass das gegen die Erben des Beklagten zu 2 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist. Auf Antrag des Klägervertreters sind die Beklagten zu 2 erfolglos aufgefordert worden, das Rechtsbeschwerdeverfahren aufzunehmen.
II.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Beschluss für von den Beklagten zu 2 aufgenommen zu erklären. Die Aufnahmeerklärungen sind nach § 239 Abs. 2 ZPO zu ersetzen, nachdem die Beklagten zu 2 bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist keine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
1. Im Falle des Todes einer Partei tritt gemäß § 239 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Wird die Aufnahme verzögert, sind die Rechtsnachfolger nach § 239 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gegners grundsätzlich zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, um die Aufnahmeerklärung der Rechtsnachfolger zu ersetzen. Dieses Zwischenverfahren dient der Klärung, wer Rechtsnachfolger des verstorbenen Prozessbeteiligten geworden ist (vgl. BAG, BAGE 159, 34 Rn. 6; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.12.2022], § 239 Rn. 46).
2. Einer Ladung zur Verhandlung zur Hauptsache bedarf es jedoch nur in Verfahren mit notwendiger mündlicher Verhandlung. Daher reicht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Zustellung des Aufnahmeantrags und die Fristsetzung zur Erklärung der Aufnahme des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2021 - IV ZR 69/21, BeckRS 2021, 37806 Rn. 1; BAG, BAGE 159, 34 Rn. 7). Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich, weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss ergeht (§ 128 Abs. 4, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO).
3. Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Aufnahmeerklärungen der Beklagten zu 2 liegen vor.
a) Die Beklagten zu 2 sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 13. Juni 2022 Erben des am 23. Januar 2022 verstorbenen ehemaligen Beklagten zu 2.
b) Sie haben die Aufnahme des Verfahrens verzögert.
aa) Eine Verzögerung ist im Fall einer Rechtsnachfolge durch Erbfolge anzunehmen, wenn der Erbe trotz Kenntnis des Rechtsstreits diesen nicht gemäß § 250 ZPO nach Annahme der Erbschaft aufgenommen hat (§ 239 Abs. 5 ZPO i.V.m. §§ 1943, 1944, 1958 BGB; vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen [1.12.2022], § 239 Rn. 48).
bb) Danach haben die Beklagten zu 2 die Aufnahme des Verfahrens verzögert. Sie hatten von dem Rechtsstreit spätestens seit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2022 am 12. August 2022 Kenntnis. In diesem Beschluss hat der Senat deklaratorisch die Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegenüber den Erben festgestellt. Der gemeinschaftliche Erbschein vom 13. Juni 2022 belegt zudem die Annahme der Erbschaft durch die Beklagten zu 2.
c) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat für die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2022 beantragt, die Beklagten zu 2 zur Aufnahme des Verfahrens aufzufordern; dem sind die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
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