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BGH·V ZB 215/12·06.03.2014

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Falle unvorhersehbarer Erkrankung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiedereinsetzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger versäumten die Berufungsbegründungsfrist, weil ihr Prozessbevollmächtigter krank wurde; sie beantragten Wiedereinsetzung mit Hinweis auf einen Notfallplan und ärztliches Attest. Das OLG wies das Gesuch zurück; der BGH hob auf und gewährte Wiedereinsetzung. Der Senat betont, dass ein Anwalt bei plötzlicher Erkrankung zumutbare Maßnahmen treffen muss, die hier durch einen Notfallplan und dessen jährliche Auffrischung erfüllt waren.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist den Klägern gewährt; Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist nicht mehr erforderlich, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt; maßgeblich ist, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

2

Ein Prozessbevollmächtigter ist auch bei unvorhersehbarer Erkrankung gehalten, die ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen; die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden.

3

Die Einrichtung und regelmäßige Aktualisierung eines Notfallplans sowie die Anweisung von treuhänderisch handelndem Kanzleipersonal können die organisatorischen Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts erfüllen und ein dem Mandanten zurechenbares Anwaltsverschulden ausschließen.

4

Ein Gericht darf die Darlegungstatbestände für Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht übermäßig verschärfen; übersieht oder erwägt es vorgetragenes, plausibles Vorbringen nicht, liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts den Zugang zum Instanzenzug in unzumutbarer Weise erschwert oder das rechtliche Gehör verletzt wurde.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 85 Abs 2 ZPO§ 233 ZPO§ 234 ZPO§ 520 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 26. November 2012, Az: 9 U 1398/12

vorgehend LG Bautzen, 24. Juli 2012, Az: 3 O 589/11

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 2012 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.407,40 €.

Gründe

1

Mit den Klägern am 1. August 2012 zugestelltem Urteil hat das Landgericht ihre Schadensersatzklage abgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei dem Oberlandesgericht fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung nicht vorliege.

2

Am 9. Oktober 2012 haben die Kläger die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt. Hierzu haben sie ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter sei an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden gehindert gewesen. Dieser habe am 1. Oktober 2012, nachdem es ihm am Vortag noch gut gegangen sei, nach dem Erwachen festgestellt, dass er mehr als 39,5 Grad Fieber, schlimme Halsschmerzen und erhebliche Schluckbeschwerden habe. Die von ihm sogleich konsultierte Hausärztin habe eine schwere eitrige Angina und seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, worauf er das Bett gehütet habe. Zuvor habe er allerdings seine sorgfältig ausgewählte, ordnungsgemäß überwachte und ansonsten fehlerfrei arbeitende Kanzleifachkraft, Frau R., telefonisch angewiesen, es möge nach dem sog. Notfallplan verfahren werden. Die zur Vertretung bereite Anwaltskanzlei F. & H. solle über eventuell anstehende Fristen informiert und - sofern nötig - Verlängerungsanträge stellen. Dies sei jedoch aufgrund einer Unachtsamkeit von Frau R. unterblieben. Der Notfallplan, über den der Prozessbevollmächtigte die Angestellte stets einmal jährlich zur Auffrischung belehre, habe ein der telefonischen Anweisung entsprechendes Verfahren vorgesehen. Zur Glaubhaftmachung haben sich die Kläger auf eine anwaltliche Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten, eine eidesstattliche Versicherung von Frau R. und ein ärztliches Attest der Hausärztin bezogen.

3

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten nicht dargetan, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Auch dann wenn eine Krankheit plötzlich und unvorhergesehen auftrete, müsse ein Anwalt noch das ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen. Daran fehle es hier, weil es der Prozessbevollmächtigte unterlassen habe, die zur Vertretung bestimmte Kanzlei von seiner Erkrankung selbst in Kenntnis zu setzen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass Fristsachen nicht in Vergessenheit gerieten. Zumindest aber hätte Frau R. aufgefordert werden müssen, eigenständig den Fristenkalender zu kontrollieren und dabei festzustellende Fristabläufe den Vertretungsanwälten mitzuteilen.

III.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat nicht nur gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2013, 592 f. mwN) zudem den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Das eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 8; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 5; jeweils mwN).

IV.

6

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

7

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung.

8

a) Das Berufungsgericht verkennt bereits, dass das Tatbestandsmerkmal der Unabwendbarkeit seit Inkrafttreten der ZPO-Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I, 3281) keine Rolle mehr spielt (zu der damit einhergehenden Abmilderung der Wiedereinsetzungsanforderung und zur Rechtsentwicklung Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 3 f. mwN); das seither geltende Recht knüpft nur noch daran an, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine der in § 233 ZPO genannten Fristen einzuhalten.

9

b) Zutreffend geht es sodann zwar davon aus, dass ein Rechtsanwalt auch bei unvorhersehbarer Erkrankung gehalten ist, die ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 198/08, juris Rn. 5). Die Annahme, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe diesen Anforderungen nicht genügt, hält einer rechtlichen Prüfung aber nicht stand.

10

aa) Soweit das Berufungsgericht die Aufforderung an Frau R. vermisst, eigenständig den Fristenkalender zu kontrollieren und dabei festzustellende Fristabläufe den Vertretungsanwälten mitzuteilen, lässt sich diese Erwägung nur so erklären, dass es unter Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG das Vorbringen der Kläger entweder nicht zur Kenntnis oder jedenfalls nicht erwogen hat (zu diesen Voraussetzungen etwa BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.), Frau R. sei telefonisch angewiesen worden, es möge nach dem sog. Notfallplan verfahren und die zur Vertretung bereite Anwaltskanzlei F. & H. über eventuell anstehende Fristen informiert werden. Denn nichts anders besagt dieses Vorbringen.

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bb) Im Übrigen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu stellen sind. Eine direkte Benachrichtigung der Vertretungskanzlei durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger war nicht geboten. Zwar hätte das Ergreifen dieser Möglichkeit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeräumt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). Das ändert aber nichts daran, dass auch der beschrittene Weg sachgerecht war, die Kanzleiangestellte dazu anzuhalten, zunächst die ablaufenden Fristen zu ermitteln und sodann mit diesem Kenntnisstand die Vertretungskanzlei über die einschlägigen Verfahren zu informieren. Da die direkte Information des Vertretungsanwalts notwendig zu Rückfragen bei Frau R. dazu geführt hätte, in welchen Verfahren Fristen ablaufen würden, wäre damit ein Sicherheitsgewinn nicht verbunden gewesen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn ein Rechtsanwalt - und damit auch der der Vertretungskanzlei - gehalten wäre, den Fristenkalender selbst durchzusehen. So verhält es sich jedoch nicht. Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel darauf verlassen, dass die Einhaltung der in dem Kalender notierten Fristen von dem Büropersonal sorgfältig überwacht wird (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 33 „Fristenbehandlung" mwN).

12

2. Der Senat kann nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Aufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände liegt kein den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden vor. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Notfallplan und dessen jährlicher „Auffrischung" ausreichend organisatorische Vorsorge für den Fall der Erkrankung (dazu Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182) getroffen. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vor.

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