Ablehnung eines Richters im Notarkostenverfahren: Besorgnis der Befangenheit bei früherem Kontakt des Richters mit dem Kostengläubiger
KI-Zusammenfassung
Die Ablehnung einer Richterin am BGH wegen angeblicher Befangenheit in einem Notarkostenverfahren wurde zurückgewiesen. Die Richterin zeigte dienstlich frühere Beurkundungen und Streit mit dem Kostengläubiger aus 1999 an, führte jedoch fehlenden weiteren Kontakt und abgeschlossene Auseinandersetzung an. Der Senat befand, dass unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beteiligten und der Umstände keine Besorgnis der Befangenheit vorliegt; eine gegenteilige Annahme würde das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 GG berühren.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit wurde zurückgewiesen; Mitwirkung der Richterin begründet keine Befangenheit
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Für die Befangenheit genügt nicht das tatsächliche Vorliegen; maßgeblich ist die Geeignetheit der Umstände, den bösen Schein mangelnder Unparteilichkeit zu begründen.
Erklärungen der Beteiligten sowie die Darlegung des Richters, dass kein fortbestehender Kontakt besteht und die Vorgänge für ihn sachlich und emotional abgeschlossen sind, können die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit ausschließen.
Die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit kommt nur in Betracht, wenn die Umstände so erheblich sind, dass andernfalls das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) verletzt würde.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 15. November 2013, Az: 9 W 140/12
vorgehend LG Berlin, 10. Oktober 2012, Az: 82 OH 45/12
Tenor
Die Mitwirkung der Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
I.
Mit dienstlicher Äußerung vom 15. Oktober 2014 hat die Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. angezeigt, dass der Kostengläubiger im Jahr 1999 die Teilungserklärung der Reihenhausanlage, in welcher die Richterin wohnt, und den Kaufvertrag über ihre Einheit beurkundet habe und dass es im Zusammenhang damit zwischen ihr und dem Kostengläubiger zu erheblichem Streit gekommen sei. Deshalb könne der Kostengläubiger sie für befangen halten.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben erklärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin besteht.
II.
Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist zu verneinen.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, aaO).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet die Mitwirkung der Richterin in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit.
a) Sämtliche Beteiligte haben erklärt, sie sähen keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vorgängen aus dem Jahr 1999 mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr habe, die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache unvoreingenommen gegenüberstehe.
b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entziehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinaus (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2009, 307, 308).
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