Themis
Anmelden
BGH·V ZB 194/13·25.09.2014

Abschiebungshaft: Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt bei einem Unionsbürger

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht eine Haftanordnung zur Abschiebung an, weil der Vollzug in der JVA Billwerder vorgesehen war. Der BGH stellte fest, dass dadurch seine Rechte verletzt wurden: §62a Abs.1 AufenthG ist im Lichte von Art.16 Abs.1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegen und der Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt kommt nicht in Betracht. Auch wenn die Richtlinie nur Drittstaatsangehörige regelt, rechtfertigt dies nicht einen geringeren Schutz für ehemals Drittstaatsangehörige, die nun Unionsbürger sind.

Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich: Haftvollzug in JVA bei Unionsbürger verletzt dessen Rechte und wurde beanstandet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung von § 62a Abs. 1 AufenthG sind die Schutzstandards der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Art. 16 Abs. 1) zu berücksichtigen; der Vollzug von Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.

2

Die Richtlinie 2008/115/EG ist unmittelbar nur auf Drittstaatsangehörige anwendbar; dies gebietet jedoch nicht, ehemaligen Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, einen geringeren Schutzstandard bei Abschiebungshaft zu gewähren.

3

Eine Haftanordnung verletzt die Rechte des Betroffenen, wenn absehbar ist, dass der Vollzug unter Verletzung der durch europäische Vorgaben bestimmten Schutzstandards in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen wird.

4

Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des Vollzugsorts ist zu prüfen, ob die gewählte Unterbringung den menschenrechts- und richtlinienrechtlichen Schutzanforderungen entspricht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 62a Abs 1 AufenthG§ Art 16 Abs 1 S 1 EGRL 115/2008§ 62a Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 3. Dezember 2013, Az: 329 T 31/13, Beschluss

vorgehend AG Hamburg, 20. November 2013, Az: 219h XIV 206/13

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

StresemannCzubKazele
Schmidt-RäntschRoth