Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: Wiederholte Geltendmachung des Vorrechts für Hausgeldansprüche
KI-Zusammenfassung
Der Verwalter beantragte Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen weiterer titulierten Hausgeldansprüche und focht das Zurückweisungsbeschluss an. Streitgegenstand war, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft das betragsmäßig begrenzte Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in demselben Versteigerungsverfahren mehrfach geltend machen darf. Der BGH bestätigte, dass dieses Vorrecht nur einmal pro Verfahren in Anspruch genommen werden kann und wies die Rechtsbeschwerde ab; der Kostenausspruch entfiel.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Verwalters gegen Zurückweisung des Beitritts wegen weiterer Hausgeldansprüche als unbegründet abgewiesen; Kostenausspruch entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Das nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestehende Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldansprüche kann im selben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal geltend gemacht werden.
Der Umfang des nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG geltenden Vorrangs ist betragsmäßig begrenzt und bemisst sich zur Bestimmung des Vorrangs am festgesetzten Verkehrswert (Stichwort: 5 % des Verkehrswerts).
Weitere nachfolgend geltend gemachte Hausgeldforderungen im gleichen Versteigerungsverfahren begründen kein erneutes Anrecht auf den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG begrenzten Vorrang.
Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich ausgeschlossen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 9. Dezember 2009, Az: 4 T 684/09 (141), Beschluss
vorgehend AG Clausthal-Zellerfeld, 14. Juli 2009, Az: 2 K 88/07
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in dem Beschluss entfällt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 920,71 €.
Gründe
I.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1, der Verwalter einer Wohnanlage ist, ordnete das Amtsgericht im November 2007 die Zwangsversteigerung der Wohnung des Beteiligten zu 2 wegen einer titulierten Wohngeldforderung von 1.559,95 € nebst Zinsen und Kosten im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG an. Die Beteiligte zu 3, die Inhaberin einer auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld ist, trat dem Verfahren bei und löste die Forderung des Beteiligten zu 1 durch Zahlung ab. Dieser nahm darauf seinen Vollstreckungsantrag zurück. Den Wert der Wohnung setzte das Amtsgericht in dem nunmehr von der Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gläubiger, dem Beteiligten zu 4, betriebenen Verfahren auf 23.800 € fest.
Im April 2009 hat der Beteiligte zu 1 den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen eines weiteren titulierten Wohngeldanspruchs in Höhe von 477 € und festgesetzter Kosten von 706,39 € im Range nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat den Beitritt zunächst - wie beantragt - beschlossen. Auf eine Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 hat es den Beitrittsbeschluss wieder aufgehoben.
Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag weiter, seinen Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zuzulassen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dass dem Beteiligten zu 1 nach Ablösung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Wohngeldansprüche durch die Beteiligte zu 3 ein solches Vorrecht nicht mehr zustehe. Der Vorrang sei auf 5 % des festgesetzten Verkehrswertes begrenzt und könne wegen der weiteren Hausgeldansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.
Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist inzwischen von dem Senat dahin beantwortet worden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das betragsmäßig begrenzte Vorrecht für Hausgeldansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern jedenfalls in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen darf (Beschl. v. 4. Februar 2010, V ZB 129/09, NZM 2010, 324, 325). Auf die Ausführungen in jenem Beschluss wird Bezug genommen. Daran ist auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände festzuhalten.
IV.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008,V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384).
2. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 3 GKG.
| Krüger | Stresemann | Roth | |||
| Klein | Czub |