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BGH·V ZB 154/18·15.01.2020

Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts im Zwangsverwaltungsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Streitgegenstand war nicht die Anordnung oder Fortführung der Zwangsverwaltung, sondern die Frage, ob der Zwangsverwalter dem Schuldner monatlich Grundsicherung nach § 850i ZPO zahlen muss. Der BGH setzte den Gegenstandswert nach den Vorschriften für Gerichtsgebühren fest (3,5‑facher Jahresbetrag) und bestimmte ihn auf 21.463,26 €. § 27 RVG findet in solchen Streitigkeiten keine Anwendung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 21.463,26 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des nach § 33 Abs. 1 RVG zu bestimmenden Gegenstandswerts ist grundsätzlich der für Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gemäß § 23 Abs. 1 RVG heranzuziehen.

2

§ 27 RVG bestimmt den Gegenstandswert in Zwangsverwaltungsverfahren nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; diese Vorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn es um die Anordnung, Fortsetzung oder Beendigung der Zwangsverwaltung bzw. um den zugrundeliegenden Anspruch geht.

3

Streitet das Verfahren nicht über die Zwangsverwaltung selbst, sondern über die Höhe von laufenden Zahlungen (z. B. Zahlungen aus Erträgen nach § 850i ZPO), ist § 27 RVG nicht zugeschnitten und der Wert nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften zu bemessen.

4

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert bemisst sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 9 Satz 1 ZPO, sodass in Fällen laufender monatlicher Zahlungen der Gegenstandswert dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag dieser Zahlungen entspricht; § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG findet insoweit keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 27 S 1 RVG§ 47 Abs 1 S 1 GKG§ 9 S 1 ZPO§ 850i ZPO§ 23 Abs. 1 RVG§ 27 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Oktober 2019, Az: V ZB 154/18, Beschluss

vorgehend LG Memmingen, 4. September 2018, Az: 44 T 1009/18

vorgehend AG Memmingen, 10. Juli 2018, Az: 1 L 5/16

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 21.463,26 €.

Gründe

1

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin und Rechtsbeschwerdeführerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.

2

Maßgeblich für den gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzenden Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich der Fall, da sich nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Zwangsverwaltung der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch bestimmt, dessentwegen das Verfahren beantragt ist.

3

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war hier aber nicht die Anordnung, Fortsetzung oder Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens selbst, sondern ein Streit darüber, ob der Zwangsverwalter dem Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan in Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO bis auf weiteres monatlich einen Betrag in Höhe der Grundsicherung, mithin 511,03 € zu zahlen hat. Auf eine solche Auseinandersetzung, bei der die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt, ist die Wertvorschrift des § 27 RVG nicht zugeschnitten und daher nicht anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150 zu einem Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung). Der Wert des Verfahrens bemisst sich mangels besonderer Vorschrift daher nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Dieser entspricht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG gemäß § 9 Satz 1 ZPO dem dreieinhalbfachen Wert des Jahresbetrages der monatlichen Zahlungen, die der Schuldner von dem Zwangsverwalter begehrt, somit 21.463,26 €.

4

Zur Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat berufen. Die Regelung in § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG findet keine Anwendung, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren - wie hier - nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten (§ 33 Abs. 1 RVG).

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