Verwerfung von Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner stellte ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter und reichte eine als "Wiedereinsetzung" bezeichnete Eingabe ein. Das Gericht wertete die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und verwies sie wegen Anwaltszwangs als unzulässig. Das Ablehnungsgesuch wurde als rechtsmissbräuchlich ohne substantiierten Befangenheitsvorwurf verworfen. Der Senat entschied bei eindeutig unzulässigen Anträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge des Schuldners als unzulässig verworfen (rechtsmissbräuchlich bzw. wegen Anwaltszwangs/fehlender Statthaftigkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es sich unterschiedslos gegen sämtliche beteiligten Richter richtet und keine ernsthaften Umstände der Befangenheit substantiiert darlegt.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO unterliegt vor dem Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang und ist nur durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt zulässig (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es nicht statthaft ist; fehlende Statthaftigkeit führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: V ZB 14/24
vorgehend OLG Celle, 5. Februar 2024, Az: 9 W 122/23
vorgehend LG Hannover, 6. September 2023, Az: 3 T 47/23
Tenor
Das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge des Schuldners vom 27. Mai 2024 gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt werden als unzulässig verworfen.
Gründe
1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - V ZR 69/19, juris Rn. 2).
b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners konnte zwar von diesem persönlich angebracht werden (§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). Es ist aber rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, denn es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
2. Der als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnete Aufhebungsantrag des Schuldners ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie dem Anwaltszwang unterliegt und nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - V ZB 69/19, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 10). Entsprechendes galt für das von dem Schuldner eingelegte Rechtsmittel; dieses war darüber hinaus aber schon nicht statthaft und ist bereits deshalb als unzulässig verworfen worden.
3. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Brückner | Hamdorf | Schmidt | |||
| Haberkamp | Malik |