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BGH·V ZB 135/18·22.04.2020

Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der Beteiligten

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat im Teilungsversteigerungsverfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten auf 212.500 € festgesetzt. Entscheidend war, dass eine Teilungsversteigerung als Zwangsversteigerung i.S. von § 26 RVG gilt. Maßgeblich ist dabei der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert des Grundstücks; bei mehreren Beteiligten ist jeweils die Hälfte des Gegenstands anzusetzen.

Ausgang: Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten in der Teilungsversteigerung auf 212.500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teilungsversteigerung fällt unter den Begriff der Zwangsversteigerung im Sinne des § 26 RVG; die Vorschrift ist entsprechend anwendbar.

2

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung bestimmt sich nach § 26 RVG und ist bei mehreren Beteiligten nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG hälftig anzusetzen.

3

Der Gegenstand der Versteigerung entspricht dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, welcher für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehen ist.

4

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Rechtsbeschwerde- oder Gebührenstreitigkeiten ist auf die im ZVG festgesetzten Verkehrswerte abzustellen, soweit § 26 RVG auf die Versteigerung verweist.

Relevante Normen
§ 26 RVG§ 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG§ 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG§ 74a Abs. 5 ZVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. November 2019, Az: V ZB 135/18, Beschluss

vorgehend BGH, 19. September 2018, Az: V ZB 135/18, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 27. April 2018, Az: 5 T 246/17

vorgehend AG Darmstadt, 24. März 2017, Az: 61 K 117/07

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Beteiligten zu 1 212.500 €.

Gründe

1

Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (LG Köln, AnwBl 1981, 75, 76; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 26 Rn. 4). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen. Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, hier 425.000 €.

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