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BGH·V ZB 12/20·06.09.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren: Grundschuldnominalwert 1.000.000 €

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit in der Rechtsbeschwerde. Entscheidend war, ob der Wert nach dem Recht des Gläubigers oder dem Versteigerungsgegenstand zu bestimmen ist und welche Bedeutung eine fehlende Grundstückswertfestsetzung hat. Der BGH setzte den Gegenstandswert auf den Nominalwert der Grundschuld in Höhe von 1.000.000 € und begründete dies mit § 26 Nr. 1 RVG; eine gesonderte Festsetzung nach Erledigung war nicht erforderlich. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vertretung des Gläubigers in der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 26 Nr. 1 RVG nach dem Wert des dem Gläubiger zustehenden Rechts oder nach dem Wert des Versteigerungsgegenstands, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist.

2

Fehlt eine separate Wertfestsetzung für das Grundstück, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit der Nominalwert der Grundschuld heranzuziehen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 Abs. 1 RVG; beim Bundesgerichtshof entscheidet hierüber nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter.

4

Für den Zeitraum nach der Erledigung der Hauptsache bedarf es keiner gesonderten Wertfestsetzung, wenn die anzusetzenden anwaltlichen Gebühren zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 26 Nr. 1 RVG§ 66 Abs. 1 ZVG§ 74a Abs. 5 ZVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. April 2022, Az: V ZB 12/20, Beschluss

vorgehend LG Stade, 8. Januar 2020, Az: 7 T 161/19

vorgehend AG Buxtehude, 11. September 2019, Az: 10 K 22/19

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin (Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Die Wertfestsetzung hat nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZB 12/20, juris Rn. 10). Über den Antrag ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.

2

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.000.000 €.

3

1. Nach § 26 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung bei der Vertretung des Gläubigers nach dem Wert des dem Gläubiger zustehenden Rechts bzw. nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 ZVG), wenn dieser geringer ist. Eine Wertfestsetzung für das Grundstück ist bislang nicht erfolgt. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren war daher vorliegend nach dem Nominalwert der Grundschuld festzusetzen, der 1.000.000 € beträgt.

4

2. Einer gesonderten Wertfestsetzung für den Zeitraum nach Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es nicht, da die anwaltlichen Gebühren zu diesem Zeitpunkt bereits angefallen waren.

III.

5

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Hamdorf