Abschiebungshaft: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach Beendigung der Freiheitsentziehung durch Entscheidung des Beschwerdegerichts
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Feststellung, dass die Abschiebungshaft rechtswidrig war. Das Landgericht hob die Haft auf, wies den Feststellungsantrag aber zurück. Der BGH gibt der Rechtsbeschwerde statt, hebt diesen Teil der landgerichtlichen Entscheidung auf und stellt fest, dass das Amtsgericht den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Der Senat klärt die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellung nach §62 FamFG.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft angeordnet, Teilaufhebung der landgerichtlichen Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG ist gegen Entscheidungen über Feststellungsanträge statthaft; § 62 FamFG ist entsprechend anzuwenden, sodass es keiner gesonderten Zulassung bedarf, wenn das Beschwerdegericht bereits über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entschieden hat.
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung ist auch dann zulässig, wenn die Freiheitsentziehung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird; der Betroffene kann neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen.
Begründungselemente einer gerichtlichen Entscheidung sind der materiellen Rechtskraft einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleichzusetzen; die in der Urteilsbegründung steckende Feststellung ersetzt nicht eine tenorielle Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über Feststellungsanträge richtet sich nach §§ 81, 83, 430 FamFG; bei Freiheitsentziehungen ist bei der Kostenverteilung auch Art. 5 EMRK (analog) zu berücksichtigen.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 13. Januar 2012, Az: 11 T 1/12
vorgehend AG Göttingen, 1. September 2011, Az: 64 XIV 16/11 B
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2012 zu Ziffer 4 (Feststellungsantrag) und zu Ziffer 5 Satz 2 (außergerichtliche Kosten) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 1. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, mit Beschluss vom 1. September 2011 Abschiebungshaft angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeordnet, weil sich nicht feststellen ließ, dass die von dem Betroffenen gewünschte unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Auslandsvertretung von seiner Inhaftierung (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) erfolgt war.
Den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene diesen Antrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dem Feststellungsantrag sei nicht zu entsprechen, da sich die Hauptsache nicht erledigt habe und die Voraussetzungen von § 62 FamFG somit nicht gegeben seien. Zudem lasse auch die stattgebende Entscheidung über die Beschwerde erkennen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkannt hat, von Gesetzes wegen statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151, Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153, Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 186/10, Rn. 5, juris).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird. In dem zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39). Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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