Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde wegen zu geringem Beschwerdewert
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Beschwerdewert wurde auf 11.967,60 € beziffert; eine Verbindung mit einem anderen Verfahren ändert daran nichts.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt (Beschwerdewert 11.967,60 € < 20.000 €; fehlende Erfolgsaussicht)
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt.
Für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Beschwerdewert anhand der Einzelinteressen der Beteiligten zu ermitteln und zusammenzurechnen.
Die Verbindung mit einem früher anhängig gewordenen Verfahren führt nicht zur Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, wenn dadurch die für die Beschwer maßgebenden Interessen nicht gesteigert werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 19. Mai 2023, Az: 19 S 31/21
vorgehend AG Bad Saulgau, 30. September 2021, Az: 2 C 229/19
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 19. Mai 2023 werden abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.
1. Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 11.967,60 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 1.449,42 €, TOP 3: 4.210,06 €, TOP 4: 4.808,12 €, TOP 5a: 500 €, TOP 5b: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, juris Rn. 8).
2. Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit dem früher anhängig gewordenen Verfahren V ZR 47/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
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