Themis
Anmelden
BGH·V ZA 35/10·29.07.2011

Wiedereinsetzung gewährt, Anhörungsrüge gegen PKH-Zurückweisung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung und erhob eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seines PKH-Antrags/gegen einen Senatsbeschluss. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO, weist die Anhörungsrüge jedoch zurück. Er führt aus, dass unanfechtbare Entscheidungen über Prozesskostenhilfe keiner Begründung bedürfen und die Rügen rechtlich nicht durchgreifend sind.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7.4.2011 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO ist zu gewähren, wenn wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ohne Verschulden die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt ist.

2

Unanfechtbare Entscheidungen über die Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe bedürfen grundsätzlich keiner Begründung; das Fehlen einer Begründung stellt nicht für sich allein eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.

3

Die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde erfordert nur unter den Voraussetzungen des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Begründung; die Begründungspflicht für die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde geht darüber nicht hinaus.

4

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgebrachten Rügen geprüft und sie bereits aus Rechtsgründen als nicht durchgreifend zurückgewiesen hat; pauschale oder nicht substantiiert dargelegte Einwendungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 234 Abs. 1 ZPO§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Mai 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

vorgehend OLG München, 26. Oktober 2010, Az: 5 U 2320/10

vorgehend LG München I, 4. März 2010, Az: 22 O 21972/99

nachgehend BGH, 7. September 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

Tenor

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 gewährt.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig. Dem Beklagten ist nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für die Erhebung einer Anhörungsrüge auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt.

2

2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 ausgeführt, stellt das Fehlen einer Begründung der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, da unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keiner Begründung bedürfen. Im Übrigen bedarf auch die zurückweisende Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Begründung. Die Begründungspflicht für eine Entscheidung, mit der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt wird, geht darüber nicht hinaus.

3

Der Senat hat die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde.

KrügerRothWeinland
StresemannBrückner