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BGH·V ZA 35/10·19.05.2011

Prozesskostenhilfe: Anfechtbarkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt hatte. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos war und die Versagung unanfechtbar ist (§ 127 Abs. 2, § 567 ZPO). Eine fehlende Begründung begründet keine Gehörsverletzung und kann nicht über eine Anhörungsrüge erzwungen werden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge zurückgewiesen; Versagung der PKH als unanfechtbar und ohne Begründungsanspruch bewertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über die Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerden sind gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar.

2

Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung; das Fehlen einer Begründung begründet für sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Eine Anhörungsrüge ermöglicht nicht, die Mitteilung einer Begründung für eine unanfechtbare PKH-Entscheidung zu erzwingen.

4

Eine ausführliche Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses ist entbehrlich, wenn sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen könnte (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 127 Abs 2 ZPO§ 567 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. April 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

vorgehend OLG München, 26. Oktober 2010, Az: 5 U 2320/10, Urteil

vorgehend LG München I, 4. März 2010, Az: 22 O 21972/99

nachgehend BGH, 29. Juli 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

nachgehend BGH, 7. September 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung.

2

Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, juris). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, juris; Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 23/05, Rn. 1, juris).

KrügerRothWeinland
StresemannBrückner