Antrag auf Auferlegung von Kosten der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Auferlegung der Kosten gegen die Beklagte nach Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Senat weist den Kostenantrag zurück, weil eine Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt. Er stellt jedoch fest, dass Gebühren für ein isoliertes Mandat nach Nr. 3328 VV RVG unter besonderen Umständen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach §788 ZPO anzuerkennen sein können.
Ausgang: Antrag der Kläger auf Auferlegung der Kosten der Beklagten wegen fehlender Grundlage für eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolglosigkeit die Kostenentscheidung veranlasst.
Eine Berichtigung oder Ergänzung eines Beschlusses nach § 319 bzw. § 321 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die für eine Kostenentscheidung erforderliche Rechtsgrundlage fehlt.
Gebühren für ein isoliertes Mandat nach Nr. 3328 VV RVG können unter besonderen Umständen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO anerkannt und dem Gegner auferlegt werden.
Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht, sofern materielle Vorschriften der Zwangsvollstreckung (etwa § 788 ZPO) die Übernahme notwendiger Kosten regeln und dadurch ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Februar 2023, Az: V ZA 3/23, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6. Dezember 2022, Az: 7 U 118/22
vorgehend LG Itzehoe, 31. Mai 2022, Az: 7 O 15/22, Urteil
Tenor
Der Antrag der Kläger vom 17. Februar 2023, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris) den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe) und den darauf bezogenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Mit am 20. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Bevollmächtigten, beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. März 2023 haben sie klargestellt, dass sich dieser Antrag auf den unter dem 9. Februar 2023 beschiedenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beziehe, da sie insoweit Gebühren für ein isoliertes Mandat geltend machen könnten (Nr. 3328 VV RVG). Den ebenfalls gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2022 hat der Senat schließlich mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen.
II.
Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen.
1. Mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris Rn. 2) deutlich gemacht hat, an einem Rechtsmittel, bei dessen Erfolglosigkeit eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO veranlasst gewesen wäre. Schon aus diesem Grund kommt weder eine Berichtigung des Beschlusses vom 9. Februar 2023 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO noch seine Ergänzung entsprechend § 321 ZPO in Betracht. Ob die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger im Verfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise für ein isoliertes Mandat Gebühren nach Nr. 3328 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung vom 21. Dezember 2022 geltend machen können (vgl. BT-Drs. 19/28681 S. 66 f.), kann insoweit dahinstehen.
2. Eine Rechtsschutzlücke besteht gleichwohl nicht. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen können der Beklagten unter den Voraussetzungen von Nr. 3328 VV RVG die Gebühren für ein isoliertes Mandat der zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nämlich ausnahmsweise als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zur Last fallen (ebenso für einen nicht stattfindenden Rechtsstreit nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 2 ZPO Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl., § 769 Rn. 21; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 769 Rn. 37; Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., ZPO, § 769 Rn. 22 und § 788 Rn. 20; aA LG Stade, NJW-RR 2013, 127).
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