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BGH·V ZA 14/22·21.10.2022

PKH-Antrag für Nichtzulassungs-/Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde („Nichtzulassungsbeschwerde“) gegen einen Beschluss des LG Cottbus. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsbeschwerde statthaft ist und ob PKH bewilligungsfähig ist. Der BGH wies den PKH-Antrag zurück, weil das Rechtsmittel nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg besteht. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 Abs. 1 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 ZPO zulässt.

2

Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde steht kein gesondertes Rechtsmittel zu, soweit das Gesetz kein entsprechendes Rechtsbehelf vorsieht.

3

Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft.

4

Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 18. Juli 2022, Az: 7 T 128/21

vorgehend AG Lübben, 31. März 2022, Az: 52 K 24/19 (2)

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ("Nichtzulassungsbeschwerde“) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, da sie weder im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137).

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau