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BGH·V ZA 11/24·27.03.2025

Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO abgelehnt wegen fehlender Nachweise

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs.1 ZPO für eine geplante Nichtzulassungsbeschwerde/Rechtsbeschwerde beim BGH. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Kläger legten innerhalb der Rechtsmittelfrist keine substantiierten Nachweise vor, dass sie sich erfolglos an mindestens fünf beim BGH zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben. Zudem wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs.1 ZPO wegen fehlender Nachweise und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs.1 ZPO setzt voraus, dass die Partei nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.

2

Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof muss innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert und nachweislich dargetan werden, dass man sich ohne Erfolg an mindestens fünf beim BGH zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat.

3

Absageerklärungen zugelassener Rechtsanwälte sind notwendiger Nachweis für erfolglose Bemühungen; das Fehlen solcher Nachweise führt zur Unbegründetheit des Beiordnungsantrags.

4

Die Beiordnung ist außerdem zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Landau (Pfalz), 30. Juli 2024, Az: 5 S 26/23

vorgehend AG Ludwigshafen, 15. November 2023, Az: 2p C 103/21

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - V ZA 23/19, BeckRS 2019, 38393 Rn. 1 mwN).

3

2. Daran fehlt es hier. Dem am 2. September 2024 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag der Kläger waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absageerklärungen solcher Anwälte.

4

Ob das am 25. Oktober 2024 per Fax eingegangene weitere Schreiben der Kläger ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich zwei Absageerklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei.

5

3. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos.

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