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BGH·V ZA 10/23·28.02.2024

Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung mangels substantiierter Darlegung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Zentral war die Frage, ob der Senat ihr rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, da die Klägerin keine konkrete Darlegung vorlegt, dass ihre entscheidungserheblichen Vorträge übergangen wurden und sie lediglich die rechtliche Würdigung des Senats beanstandet.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen mangels substantiierter Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügende konkrett darlegt, welche eigenständige und entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangen sein soll.

2

Die Darlegungspflicht nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO verlangt, dass ersichtlich wird, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, sein Vorbringen sei nicht zur Kenntnis genommen worden.

3

Die bloße Behauptung, der Senat habe eine Eingabe rechtlich falsch gewürdigt oder ein Urteil nicht richtig verstanden, ohne substantiierten Hinweis auf übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen, reicht nicht aus.

4

Wiederholte oder bereits vom Senat berücksichtigte, aber aus Rechtsgründen als unerheblich bewertete Vorträge begründen keine Anhörungsrüge.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: V ZA 10/23

vorgehend OLG Frankfurt, 31. Oktober 2023, Az: 6 U 210/22, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 14. Dezember 2022, Az: 2-13 O 150/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Senat habe ihr Vorbringen in der Antragsschrift nicht richtig verstanden, wie der Hinweis auf das nicht einschlägige Senatsurteil vom 12. April 2013 (V ZR 266/11, NJW 2013, 2182) belege, und wiederholt ihr - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Antragsschrift. Die Klägerin wendet sich damit lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche Würdigung der von ihr vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.

BrücknerMalikSchmidt
GöbelLaube