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BGH·V ZA 10/11·29.06.2011

Prozesskostenhilfeverfahren: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt einen Teilbeschluss auf und gewährt in diesem Umfang Verfahrenskostenhilfe; der Betroffene muss binnen zwei Wochen einen am BGH zugelassenen Anwalt benennen. Eine Anhörungsrüge wird im Übrigen zurückgewiesen, da kein übergangenes Vorbringen vorliegt. Die Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt wird abgelehnt.

Ausgang: Teilweise Aufhebung des Senatsbeschlusses und Beiordnung eines BGH‑zugelassenen Anwalts; Antrag auf Beiordnung des Verkehrsanwalts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt in Rechtsbeschwerde- oder Revisionsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es ausschließlich um Rechtsfragen geht und persönliche Korrespondenz mit der Partei von untergeordneter Bedeutung ist.

2

Eine Beiordnung durch den Senat kommt nur unter den Voraussetzungen des § 78b ZPO in Betracht; fehlt diese Voraussetzung, hat der Antragsteller selbst den beizuordnenden am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu benennen.

3

Eine Gegenvorstellung (als in der Sache zu wertende Anhörungsrüge) kann zur Aufhebung eines früheren Beschlusses und zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in dem Umfang führen, in dem das erstinstanzliche und das senatsgerichtliche Beschlussbild rechtlich fehlerhaft sind.

4

Die Auswahl und Bestellung des beizuordnenden am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann auch aus der Ferne erfolgen; ein persönlicher Kontakt oder die Einschaltung des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten ist hierfür nicht erforderlich.

Zitiert von (10)

9 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 115 ZPO§ 121 Abs 3 ZPO§ 78b ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Mai 2011, Az: V ZA 10/11, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 7. April 2011, Az: 15 T 28/11

vorgehend AG Frankfurt (Oder), 8. März 2011, Az: 4 XIV 6/11, Beschluss

Tenor

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Anhörungsrüge des Betroffenen wird - unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übrigen - der Beschluss des Senats vom 24. Mai 2011 aufgehoben, soweit der zurückgewiesene Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die mit der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung betrifft, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. März 2011 den Betroffenen durch die Haftanordnung bis zum 7. April 2011 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird dem Betroffenen ein von ihm binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu benennender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt St. aus Berlin als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mithilfe einer Anhörungsrüge ist das von dem Betroffenen erstrebte Ziel der - zumindest teilweisen - Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2011 nicht zu erreichen. Der Senat hat kein Vorbringen des Betroffenen übergangen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2011, in dem dieses Vorbringen gewürdigt worden ist.

2

Der Senat hat hieraus in dem Beschluss vom 24. Mai 2011 indes nicht die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen, so dass auf eine in der Anhörungsrüge der Sache nach enthaltene Gegenvorstellung der Beschluss in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben ist. Der Betroffene hat den beizuordnenden Anwalt selbst zu benennen; eine Beiordnung durch den Senat könnte nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 78b ZPO vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt es bei der Zurückverweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

3

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt St. als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Revisionsverfahren (dazu BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Korrespondenz mit der Partei von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662). Die Auswahl des beizuordnenden am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen werden. Etwas anderes kommt hier ohnehin schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betroffene unterdessen abgeschoben worden ist.

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