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BGH·StbSt (B) 1/24·07.05.2025

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Beschwerde nach §129 Abs.5 StBerG zurückgewiesen

VerfahrensrechtBerufsgerichtliches Verfahren (StBerG)Anhörungsrüge / Rechtliches GehörVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Steuerberaterin legte am 3. Februar 2025 eine als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vor. Der BGH weist die Rüge zurück, weil die Wochenfrist des §356a Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde. Im Übrigen sei die Rüge unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei; eine weitergehende Darlegung war bei Einstimmigkeit nach §129 Abs.5 Satz2 StBerG nicht erforderlich.

Ausgang: Die Anhörungsrüge der Steuerberaterin wird mangels Fristeinhaltung und mangels substantiierter Gehörsverletzung verworfen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe ist unzulässig, wenn die hierfür maßgebliche Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten wird.

2

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde, oder wenn entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde; andernfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor.

3

Die Rüge muss substanziiert darlegen, welche konkreten entscheidungserheblichen Umstände vom Gericht übergangen worden sind; die bloße Wiederholung bereits erschöpfend beantworteten Vorbringens genügt nicht.

4

§ 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG erlaubt bei Einstimmigkeit des Senats eine knappe Zurückweisung der Beschwerde, sodass weitergehende Ausführungen entbehrlich sind, wenn frühere Entscheidungen das Vorbringen bereits erschöpfend beantworten.

Relevante Normen
§ 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG§ 300 StPO i.V.m. § 153 Abs. 1 StBerG§ 356a Satz 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Dezember 2024, Az: StbSt (B) 1/24

vorgehend OLG Karlsruhe, 5. März 2024, Az: StO 1/23

vorgehend LG Karlsruhe, 18. Januar 2023, Az: 23 StL 2/21

Tenor

Die Anhörungsrüge der Steuerberaterin vom 3. Februar 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 die Beschwerde der Steuerberaterin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – vom 5. März 2024 gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Steuerberaterin mit ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2025.

2

1. Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe vom 3. Februar 2025 (vgl. § 300 StPO i.V.m. § 153 Abs. 1 StBerG) ist bereits unzulässig. Denn die Steuerberaterin hat die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten. Der Beschluss ist am 17. Dezember 2024 hinausgegeben worden.

3

2. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Steuerberaterin nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in sonstiger Weise verletzt. Das Beschwerdevorbringen der Steuerberaterin ist durch den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – vom 13. Mai 2024 und den Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2024 erschöpfend beantwortet worden. Weitere Ausführungen des Senats zur Zurückweisung der Beschwerde waren daher nicht veranlasst, was von § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG für den – auch hier gegebenen – Fall der Einstimmigkeit ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 1. April 2014 – StbSt (B) 2/13 Rn. 3).

JägerLeplowKlie
MosbacherBurmann