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BGH·StBSt (B) 1/17·13.12.2017

Berufsgerichtliches Verfahren wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts

Öffentliches RechtBerufsrecht (Steuerberater)Berufsgerichtliches VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde an den BGH gegen die Verwerfung seiner Beschwerde durch das OLG Frankfurt in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Terminsverlegungsentscheidung der Kammer. Der BGH hielt die Beschwerde für unzulässig, da Beschwerdeentscheidungen der OLG nach §153 StBerG i.V.m. §304 Abs.4 S.2 StPO nicht angefochten werden können. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §473 Abs.1 StPO.

Ausgang: Beschwerde des Steuerberaters gegen den OLG-Beschluss als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in berufsgerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich unzulässig, wenn § 153 StBerG in Verbindung mit § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO die Anfechtung ausschließt.

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Die Unzulässigkeit gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als weitere Beschwerde behandelt wird (§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO).

3

Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig begründet regelmäßig eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei nach § 473 Abs. 1 StPO.

4

Die Bezeichnung einer Eingabe als 'sofortige Beschwerde' vermag die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu verändern; form- und materiellrechtliche Ausschlussgründe bleiben maßgeblich.

Relevante Normen
§ 153 StBerG§ 304 Abs 4 S 2 StPO§ 310 StPO§ 153 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2017, Az: 3 StO 1/17

Tenor

Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Gegen den Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen, ein berufsrechtliches Verfahren geführt worden, in dem ein (bis zum Eingang der Beschwerde nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 lehnte der Vorsitzende der Kammer den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers ab, den Hauptverhandlungstermin vom 26. Mai 2017 wegen einer Terminkollision zu verlegen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben, die mit Beschluss vom 24. Mai 2017 verworfen worden ist. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten „sofortigen Beschwerde“ vom 31. Mai 2017 verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter.

2

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte können grundsätzlich mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 153 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies gilt auch, soweit das Rechtsmittel als weitere Beschwerde zu behandeln ist (§ 153 StBerG i.V.m. § 310 StPO).

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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