Beschwerde gegen teilweisen Akteneinsichtsausschluss der Nebenklägerin verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin rügt die teilweise Versagung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des OLG über mehrere Aktenteile. Streitpunkt ist, ob über § 406e Abs. 2 StPO hinausgehende Einsicht gewährt werden muss. Der BGH verwirft die Beschwerde als unbegründet, da überwiegende schutzwürdige Belange der Angeklagten und Dritter den Zugang zu Akten zu anderen Tatvorwürfen überwiegen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Beschwerde der Nebenklägerin gegen teilweise Versagung von Akteneinsicht wegen überwiegender schutzwürdiger Belange verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten der Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einsichtnahme eines Nebenklägers in die Verfahrensakten kann nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO versagt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange der Angeklagten entgegenstehen.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Aktenbestandteile, die Ermittlungen zu anderen Tatvorwürfen und zu einer Vielzahl Dritter enthalten, deren Verurteilung die Nebenklägerin nicht erstrebt, besonders schutzwürdig sind und deren Persönlichkeitsinteressen zu wahren sind.
Das Interesse der Nebenklägerin an weitergehender Akteneinsicht ist nur gering zu gewichten, soweit die begehrten Unterlagen keinen unmittelbaren Bezug zum den Nebenklagegrund begründenden Delikt haben; in diesem Fall überwiegen die entgegenstehenden Belange der Angeklagten und Dritter.
Die Verwerfung einer Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Akteneinsicht zieht regelmäßig Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin nach sich.
Tenor
1. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2025 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt gegen die Angeklagten ein Strafverfahren unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Die Hauptverhandlung vor dem 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 13. Januar 2026 begonnen.
2. Mit Beschluss vom 3. November 2025 hat der Vorsitzende des Senats dem Nebenklägervertreter Akteneinsicht in im Einzelnen bezeichnete Aktenbestandteile gewährt und den weitergehenden Antrag auf umfassende Akteneinsicht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin durch einen weiteren Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Der Senatsvorsitzende hat der Beschwerde – gerichtet auf „vollumfängliche Akteneinsicht“ – nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die teilweise Versagung der Akteneinsicht hat er damit begründet, dass einer Einsicht in alle Aktenteile überwiegende schutzwürdige Belange der Angeklagten gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO entgegenstünden.
3. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet.
a) Dahinstehen kann, ob das Rechtsmittel statthaft ist.
Zwar ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 406e Abs. 5 Satz 4 StPO, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenklägerin nach Abschluss der Ermittlungen gemäß § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 Ws 309/15, NStZ 2016, 629; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 2 Ws 27/21, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110 Rn. 6). Dagegen werden jedoch vor dem Hintergrund der Regelungen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 305 Satz 1 StPO Bedenken erhoben (vgl. dazu schon BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – StB 47 u. 48/22, NStZ-RR 2023, 26 f.). Ob diesen zu folgen wäre oder ob die Akteneinsicht von Nebenklägern und Verletzten in § 406e Abs. 5 StPO speziell normiert ist, braucht der Senat hier angesichts des Umstandes, dass das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, nicht zu entscheiden.
b) Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Einsicht in die vollständige Verfahrensakte ist zu versagen, da schutzwürdige Interessen der Angeklagten entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 3. November 2025 und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. Januar 2026 Bezug genommen. Danach betreffen die Teile der Akten, deren Einsichtnahme die Nebenklägerin mit der Beschwerde begehrt, andere Tatvorwürfe als das zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigende Delikt. Sie enthalten Ermittlungen zu einer Vielzahl von Personen, deren Verurteilung die Nebenklägerin rechtlich nicht erstreben kann. Der Einsichtnahme in diese, zum Teil die engeren persönlichen Lebensumstände Dritter betreffenden Erkenntnisse stehen deren Interessen entgegen. In Ansehung des lediglich als gering zu gewichtenden Interesses der Nebenklägerin auf Einsichtnahme auch in diese Aktenteile sind die entgegenstehenden Interessen sowohl der Angeklagten als auch der betroffenen Dritten höher zu gewichten.
Schäfer Hohoff Ri´inBGH Dr. Erbguth befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer