Nebenklage in Strafsachen: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands durch das Oberlandesgericht
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger rügt die Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands (§ 397a StPO) durch das OLG Stuttgart. Der BGH führt aus, die Beschwerde sei nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig, da die Ausnahmen des zweiten Halbsatzes nicht einschlägig seien. Eine analoge Ausnahme liege nicht vor; die Verwerfung erfolgte daher. Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Beschwerde des Nebenklägers gegen die Ablehnung der Beiordnung nach § 397a StPO als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Ablehnung der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO ist unzulässig, wenn die in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Ausnahmen nicht vorliegen.
Für die Ablehnung der Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO gilt sinngemäß das Recht der Beiordnung oder Zurücknahme eines Verteidigers; auch in diesen Fällen steht die Beschwerde gegen OLG-Entscheidungen regelmäßig nicht zu.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine OLG-Entscheidung setzt das Vorliegen eines der im zweiten Halbsatz des § 304 Abs. 4 StPO ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle oder einen eng umgrenzten, mit früheren Entscheidungen des BGH vergleichbaren Sonderfall voraus.
Wird eine Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen, so hat der Beschwerdeführer in der Regel die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 6. Februar 2017, Az: XX
Tenor
Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger-bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verteidigers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3).
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