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BGH·StB 8/17·27.04.2017

Nebenklage in Strafsachen: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands durch das Oberlandesgericht

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger rügt die Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands (§ 397a StPO) durch das OLG Stuttgart. Der BGH führt aus, die Beschwerde sei nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig, da die Ausnahmen des zweiten Halbsatzes nicht einschlägig seien. Eine analoge Ausnahme liege nicht vor; die Verwerfung erfolgte daher. Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Beschwerde des Nebenklägers gegen die Ablehnung der Beiordnung nach § 397a StPO als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Ablehnung der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO ist unzulässig, wenn die in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Ausnahmen nicht vorliegen.

2

Für die Ablehnung der Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO gilt sinngemäß das Recht der Beiordnung oder Zurücknahme eines Verteidigers; auch in diesen Fällen steht die Beschwerde gegen OLG-Entscheidungen regelmäßig nicht zu.

3

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine OLG-Entscheidung setzt das Vorliegen eines der im zweiten Halbsatz des § 304 Abs. 4 StPO ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle oder einen eng umgrenzten, mit früheren Entscheidungen des BGH vergleichbaren Sonderfall voraus.

4

Wird eine Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen, so hat der Beschwerdeführer in der Regel die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 304 Abs 4 S 2 Halbs 1 StPO§ 397a StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 6. Februar 2017, Az: XX

Tenor

Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.

2

Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger-bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verteidigers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3).

BeckerTiemann
Schäfer