Gehörsrüge nach §33a StPO gegen Senatsbeschluss verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob nach §33a StPO Gehörsrüge gegen einen Senatsbeschluss, weil er vorbringt, sein Vorbringen sei unberücksichtigt geblieben. Der Senat verwirft die Rüge als unbegründet: Es liegt keine Gehörsverletzung vor; die Einwendungen wurden zur Kenntnis genommen und als nicht entscheidungserheblich gewertet. Weitere Verfassungsrügen bleiben unbeachtlich; Kostenentscheidung nach §465 Abs.1 StPO.
Ausgang: Gehörsrüge des Verurteilten nach §33a StPO als unbegründet verworfen; keine Gehörsverletzung festgestellt; Kosten auferlegt (§465 Abs.1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine Gehörsrüge nach §33a StPO setzt voraus, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden.
Die bloße Feststellung, dass Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, aber als nicht entscheidungserheblich eingestuft worden sind, begründet keine Gehörsverletzung.
Behauptete Grundrechtsverstöße (z. B. Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG) sind im Verfahren nach §33a StPO unbeachtlich, soweit keine Gehörsverletzung vorliegt.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Verfassungsmäßigkeit einer prozessualen Regelung (z. B. §304 Abs.4 Satz 2 StPO) kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärung gegeben sind.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Gehörsrüge richtet sich nach §465 Abs.1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. Februar 2024, Az: StB 65/23, Beschluss
vorgehend OLG München, 22. September 2023, Az: 6 St 3/23 (8)
Tenor
Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
1. Der Senat hat mit der angegriffenen Entscheidung die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2023 teils als unzulässig, teils als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht hatte die Akteneinsicht des Verurteilten in nach Rechtskraft der Verurteilung gelöschte Aufzeichnungen von Sprachnachrichten und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung abgelehnt. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 14. Februar 2024 hat er die Gehörsrüge nach § 33a StPO erhoben, weil Vorbringen von ihm unberücksichtigt geblieben sei und die angegriffene Senatsentscheidung seine Grundrechte verletze.
2. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat seine Ausführungen vielmehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.
Auch weitere Grundrechtsverletzungen, insbesondere ein - vom Verurteilten behaupteter - Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), sind nicht ersichtlich. Sie wären mangels Gehörsverletzung im Rahmen der Prüfung des Rechtsbehelfs des § 33a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. - entsprechend zu § 356a StPO - BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 8 mwN). Für die begehrte Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) bestand und besteht kein Anlass.
3. Die Kostenfolge beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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