Zuständigkeit für Entscheidungen über Pflichtverteidigerwechsel
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte beantragt in Untersuchungshaft den Wechsel seines Pflichtverteidigers; der Ermittlungsrichter beim BGH lehnt ab und der Angeschuldigte richtet Beschwerde. Mit Erhebung der Anklage zum OLG München erklärt der BGH seine Beschwerdezuständigkeit für Pflichtverteidigerentscheidungen für entfallen. Die Beschwerde wird als Antrag umgedeutet und dem Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats des OLG München vorgelegt.
Ausgang: Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel dem Vorsitzenden des mit der Hauptsache befassten Strafsenats des OLG München vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Mit Erhebung der Anklage geht die ausschließliche Befugnis zur Bestellung von Pflichtverteidigern auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts über (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO).
Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters über Pflichtverteidigerbestellungen fallen nach Anklageerhebung nicht mehr in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, sondern sind dem erkennenden Gericht vorzulegen.
Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigerwechsels ist nach Anklageerhebung als (erneuter) Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel umzudeuten und an den Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats zu übermitteln.
Die Vorschrift des § 142 Abs. 3 StPO umfasst ausdrücklich auch Entscheidungen über Pflichtverteidigerwechsel und knüpft damit an die frühere Regelung an; dies begründet die Zuständigkeitsverlagerung vom Ermittlungsrichter/Beschwerdegericht auf das Erkenntnisgericht.
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Pflichtverteidigerwechsel dem Vorsitzenden des mit der Hauptsache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts München vorgelegt.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2024. Bei diesem hatte er beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers wegen eines endgültig zerrütteten Vertrauensverhältnisses aufzuheben und ihm stattdessen Rechtsanwalt L. aus F. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 24. September 2024 hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof den Pflichtverteidigerwechsel abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit der sofortigen Beschwerde. Zwischenzeitlich hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben.
II.
Der Senat ist zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten nicht mehr berufen. Sie ist in einen (erneuten) Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel umzudeuten und dem Vorsitzenden des nunmehr mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts München vorzulegen.
Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über Pflichtverteidigerbestellungen ist dessen fortbestehende Zuständigkeit. Mit Erhebung der Anklage ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen. Die Vorschrift knüpft an § 141 Abs. 4 StPO aF an und umfasst - wie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128 ff.) anerkannt war - Entscheidungen über einen Pflichtverteidigerwechsel (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3 mwN; vom 5. März 2020 - StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 7). Für Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters hat dies zur Folge, dass sie nur bis zur Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fallen. Danach entfällt dessen Entscheidungskompetenz, und die Sache ist dem erkennenden Gericht vorzulegen (so insgesamt BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 3 ff. mit eingehender Begründung; zur alten Rechtslage vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2010 - 1 Ws 419/10, NStZ-RR 2010, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141 Rn. 6a; zur neuen Rechtslage vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 142 Rn. 18; vgl. zum Zuständigkeitswechsel nach Vorlage an die Berufungskammer auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 4 Ws 223/07, NStZ-RR 2008, 21).
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