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BGH·StB 58/24·16.10.2024

Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt die Ablehnung seines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil Beschlüsse nach § 364b StPO der Anfechtung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO entzogen sind und keine der Ausnahmen des Satzes 2 vorliegt. Ein Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren ist kein Pflichtverteidiger im Sinne der Ausnahmeregelung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers verworfen; Rechtsmittel unzulässig nach § 304 Abs. 4 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 364a, 364b StPO ist grundsätzlich der Anfechtung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO entzogen, sofern keine der in Satz 2 genannten Ausnahmen vorliegt.

2

Die Ausnahme des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO erfasst nur Entscheidungen, die die Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. § 372 Satz 1 StPO selbst betreffen, nicht aber Entscheidungen über die Bestellung eines Verteidigers nach §§ 364a, 364b StPO.

3

Ein im Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO zu bestellender Verteidiger ist kein Pflichtverteidiger im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO; die dort geregelten Ausnahmetatbestände greifen daher nicht.

4

Folge: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist unzulässig und wird daher zu verwerfen sein.

Relevante Normen
§ 364a, 364b StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO§ 372 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 22. Februar 2024, Az: 7 St 14/23 (5)

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2024 (7 St 14/23 (5)) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde.

2

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

3

Der auf der Grundlage des § 364b StPO ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Anfechtung entzogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), nicht aber solche, die gemäß §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 52. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 364b Rn. 10). Auch Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, da ein im Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO zu bestellender Verteidiger kein Pflichtverteidiger im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6).

SchäferAnstötz
Hohoff