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BGH·StB 51/24·21.08.2024

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Ermittlungsrichters am BGH verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Drittbetroffene wandte sich ausschließlich gegen die Kostenauflage des Ermittlungsrichters des BGH im Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 StPO. Der Senat verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des BGH nur die in § 304 Abs. 5 StPO enumerativ genannten Fälle anfechtbar sind und Kostenentscheidungen nicht dazugehören. Ein hilfsweiser Antrag auf Prozesskostenhilfe ändert daran nichts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Kostenentscheidung des Ermittlungsrichters des BGH als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Beschwerde nur in den in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Fällen zulässig; isolierte Anfechtungen von Kostenentscheidungen gehören nicht dazu.

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Kostenentscheidungen in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 StPO sind grundsätzlich der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO zugänglich; diese Zulässigkeit entfällt jedoch, soweit § 304 Abs. 5 StPO gegenüber Entscheidungen des Ermittlungsrichters des BGH eine Anfechtung nicht vorsieht.

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Die fehlende gesetzliche Anfechtungsmöglichkeit nach spezialgesetzlichen Vorschriften beendet die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; sonstige Umstände wie der Streitwert können diese Unzulässigkeit nicht beseitigen.

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Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt nicht die Zulassung einer aus Rechtsgründen unzulässigen sofortigen Beschwerde.

Relevante Normen
§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO§ 473a StPO§ 304 Abs. 5 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 13. Oktober 2023 die Überwachung und Aufzeichnung des Kommunikations-, Daten- und Fernmeldeverkehrs über einen vom Beschuldigten benutzten Telefonanschluss angeordnet. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen über diese Maßnahme informiert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Überprüfung der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO beantragt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (5 BGs 144/24) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und ihres Vollzuges festgestellt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 473a StPO die Kosten des Überprüfungsverfahrens auferlegt.

2

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Juli 2024 wendet sich der Drittbetroffene (ausschließlich) gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024.

3

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024 ist unzulässig. Zwar unterliegen Kostenentscheidungen gemäß § 473a StPO in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Beschwerde jedoch gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 19). Hierzu zählen Kostenentscheidungen nicht, so dass deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. in Bezug auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 41; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4).

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Es kommt deshalb nicht darauf an, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hinweist - der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 200 € nicht übersteigt und eine Kostenbeschwerde daher auch nach § 473a Satz 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig ist.

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2. Für die vom Beschwerdeführer „hilfsweise“ beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus Rechtsgründen kein Raum; insofern nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2024.

SchäferKreicker
Paul