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BGH·StB 46/25·17.09.2025

Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Ablehnung, seinen Wahlverteidiger als zusätzlichen Pflichtverteidiger für einen Hauptverhandlungstag zu bestellen. Das BGH verwirft die sofortige Beschwerde und bestätigt, dass die Beiordnung nicht erforderlich war, weil der Angeklagte bereits durch Pflicht- und Wahlverteidiger vertreten war. Eine Ermessensüberschreitung lag nicht vor; effektive Verteidigung und faires Verfahren blieben gewahrt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet abgewiesen; Beschwerde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel des Angeklagten zu verstehen, wenn aus der Begründung hinreichend hervorgeht, dass die Verletzung der Rechte des Angeklagten geltend gemacht wird.

2

Bei der Überprüfung der Ablehnung einer Beiordnung prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nach § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

3

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte für den betreffenden Termin bereits durch vorhandene Pflicht- und Wahlverteidiger wirksam vertreten ist und dadurch die zügige Durchführung des Verfahrens gesichert bleibt.

4

Das Recht auf effektive Verteidigung und ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 20 GG) ist gewahrt, wenn die vorhandene anwaltliche Vertretung die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte hinreichend sicherstellt.

Relevante Normen
§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 300 StPO§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO§ 311 StPO§ Richtlinie (EU) 2016/1919

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2025 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Vor dem 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig.

2

Dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ist im Dezember 2022 Rechtsanwalt S. und im Januar 2023 Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2024 ist die Beiordnung von Rechtsanwalt H. aufgehoben und Rechtsanwalt K. als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet worden; Rechtsanwalt H. ist weiterhin als Wahlverteidiger mandatiert.

3

Am 17. Juli 2025 hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, er werde am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 nicht erscheinen. Er hat beantragt, Rechtsanwalt H. für diesen Termin als Pflichtverteidiger zu bestellen.

4

Die Hauptverhandlung ist am 5. August 2025 fortgesetzt worden. Der Angeklagte war an diesem Tag durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. und seinen Wahlverteidiger H. verteidigt. Letztgenannter hat beantragt, ihn für den Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger zu bestellen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss vom 5. August 2025 abgelehnt. In der anschließend fortgesetzten Hauptverhandlung waren die Rechtsanwälte S. und H. durchgängig anwesend.

5

Gegen die Entscheidung des Senatsvorsitzenden vom 5. August 2025 wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 6. August 2025.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel des Angeklagten zu verstehen (§ 300 StPO), auch wenn sie ausdrücklich im Namen des Wahlverteidigers erhoben worden ist. Denn der Beschwerdebegründung ist noch hinreichend zu entnehmen, dass die Verletzung der Rechte des Angeklagten geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 ‒ StB 5/22, StraFo 2022, 285 mwN).

III.

7

Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthafte, fristgerechte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob mit Blick auf die „PKH-Richtlinie“ (Richtlinie [EU] 2016/1919) eine rückwirkende Bestellung möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 ‒ StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358; bejahend OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 ‒ Ws 962/20 u.a., StraFo 2021, 71, 72; aA Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 9. März 2020 ‒ 1 Ws 19/20 u.a., NStZ 2020, 625 Rn. 7 mwN; ebenso für die Zeit vor Geltung der EU-Richtlinie BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 ‒ 1 StR 344/08, NStZ-RR 2009, 348; KG, Beschluss vom 8. März 2013 ‒ 2 Ws 86/13 u.a., juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‒ 1 ARs 1/15, juris Rn. 8 mwN). Denn der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts hat die Bestellung von Rechtsanwalt H. als zusätzlichen Pflichtverteidiger zu Recht abgelehnt.

8

1. In einem solchen Fall prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – StB 19/24, NStZ-RR 2024, 178, 179 mwN).

9

2. Daran gemessen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Dieses ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgegangen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers am Hauptverhandlungstag nicht erforderlich sei. Dabei hat es im Rahmen der vorgenommenen Abwägung in den Blick genommen, dass der Angeklagte an diesem Tag durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. und seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. vertreten war. Nachvollziehbar hat der Vorsitzende vor diesem Hintergrund die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers abgelehnt. Ferner begründen die Umstände, dass Rechtsanwalt H. bereits an zwei Hauptverhandlungstagen im Jahr 2024 beigeordnet und in vergleichbaren Fällen in entsprechender Weise bei Mitangeklagten verfahren worden ist, weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch der Gleichbehandlung seine Bestellung. Auch insoweit hat der Vorsitzende weder die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten noch sein Entscheidungsermessen fehlerhaft ausgeübt.

10

3. Im Übrigen sind die Rechte des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und ein faires Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidiger S. und K. hinreichend gewahrt.

BergVoigt
Hohoff