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BGH·StB 4/22·08.03.2022

Hauptverhandlung in einer Strafsache vor dem OLG: Beschwerde gegen die Anordnung einer Maskenpflicht im Sitzungssaal

StrafrechtStrafprozessrechtBeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt eine Verfügung des Vorsitzenden des OLG‑Senats, die u.a. das Tragen von FFP2‑Masken im Sitzungssaal anordnet, und legt Beschwerde beim BGH ein. Zentral ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine OLG‑Verfügung im ersten Rechtszug nach § 304 Abs. 4 StPO. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Vorschrift einen engen Katalog abschließend regelt und eine analoge Anwendung hier nicht in Betracht kommt; zudem bringen Verteidigerschriftsätze keine eigene Rechtsbetroffenheit zum Ausdruck.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Anordnung zur FFP2‑Maskenpflicht im Sitzungssaal als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Verfahren, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, ist die Beschwerde nur in den ausdrücklich in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Fällen zulässig.

2

Eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO kommt nur in engem Rahmen in Betracht; es bedarf eines inhaltlichen Zusammenhangs und einer vergleichbaren Eingriffsschwere mit den in der Vorschrift enumerierten Fällen.

3

Schriftsätze von Verteidigern müssen hinreichend zum Ausdruck bringen, dass sie in eigener Rechtsbetroffenheit handeln; andernfalls sind sie für die Erhebung einer Beschwerde nicht geeignet und die Beschwerde ist unzulässig.

4

Bloße pauschale Rügen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Konzentrationsstörungen durch eine Sitzungsanordnung begründen für sich genommen nicht die analoge Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine OLG‑Verfügung.

Relevante Normen
§ 304 Abs 4 S 1 StPO§ 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO§ 129a Abs. 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden Richters des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StPO) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angeklagt. Gegen ihn und elf weitere Angeklagte findet seit dem 13. April 2021 die Hauptverhandlung statt.

2

Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hat der Vorsitzende des dort mit der Sache befassten Strafsenats bestehende Hygiene- und Schutzmaßnahmen erweitert. Er hat unter anderem angeordnet, dass im Sitzungssaal eine Mund-Nase-Bedeckung der Schutzklasse FFP2 zu tragen sei; ausgenommen hat er Personen, "die während laufender Hauptverhandlung aufgrund Worterteilung sprechen" oder "denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist". Weitere Regelungen seiner Verfügung betreffen das übrige Gerichtsgebäude und die Pressearbeitsräume.

3

Mit gleichlautenden Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 27. Januar 2022 hat der Angeklagte die Anordnung beanstandet und "höchstvorsorglich" gegen sie Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Vorsitzende ein Klima der Angst geschaffen habe und die Maßnahmen gezielt zur Maßregelung der Verteidiger nutze. Außerdem sieht er die Gesundheit und die Konzentrationsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten gefährdet. Auch wenn der Vorsitzende Unterbrechungen zugesagt habe, seien die Arbeitsschutzbestimmungen, nach denen beim Tragen von FFP2-Masken regelmäßige Pausen einzulegen seien, faktisch nicht gewahrt.

4

Nachdem der Strafsenat des Oberlandesgerichts die Verfügung am 1. Februar 2022 in den hier maßgeblichen Teilen bestätigt und weitere, die Anordnungen für Räume außerhalb des Sitzungssaals betreffende Beanstandungen als unzulässig verworfen hat, hat ein Verteidiger des Angeklagten unter dem 9. Februar 2022 darum ersucht, die Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hat ihr am 14. Februar 2022 nicht abgeholfen.

II.

5

Beschwerdeführer ist der Angeklagte selbst. Die Schriftsätze seiner Verteidiger bringen nicht hinreichend zum Ausdruck, dass sie aus eigener Rechtsbetroffenheit gegen die Maßnahmen vorgehen wollen. Anderenfalls hätten sie die Beanstandungen im eigenen Namen geltend machen müssen und nicht als "die Verteidigung des Angeklagten B. " (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 Ws 53/06 u.a., NJW 2006, 2712; Thüringer OLG, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 Ws 381/11, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12, juris Rn. 14 mwN; SSW-StPO/Hoch, 4. Aufl., § 297 Rn. 4).

6

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen eröffnet. Die hier vom Vorsitzenden getroffenen Anordnungen unterfallen diesem Katalog nicht. Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2019, StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass. Die Maskenpflicht im Sitzungssaal weist keinen inhaltlichen Zusammenhang zu den in der Vorschrift enumerativ aufgeführten Fällen auf. Die mit einer Mund-Nase-Bedeckung nach Darstellung des Angeklagten einhergehende Beeinträchtigung der Verteidigung ist ihnen in der Eingriffsschwere auch nicht vergleichbar.

BergErbguth
Wimmer