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BGH·StB 41/24·24.07.2024

Beschwer eines Verurteilen nach Wideruf der Einwilligung zur Aussetzung der Strafvollstreckung und Fortsetzung der Strafhaft

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Strafrestvollstreckung und widerrief im Beschwerdeverfahren seine zuvor erteilte Einwilligung zur Aussetzung nach §57 StGB. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung zur Strafaussetzung erfolgt von Amts wegen; der Widerruf berührt nur die materiellen Voraussetzungen und entspricht dem Willen des Verurteilten, die Haft fortzusetzen. Ohne gesetzliche Frist kann der Verurteilte jederzeit erneut einen Antrag stellen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Strafaussetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 57 StGB erfolgt von Amts wegen; es bedarf prozessual weder eines Antrags noch der Einwilligung des Verurteilten.

2

Der Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung zur Strafaussetzung wirkt nur auf die materiellen Voraussetzungen der Aussetzung und begründet kein prozessuales Verfahrenshindernis.

3

Fehlt dem Beschwerdeführer wegen wirksamen Widerrufs der Einwilligung das Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung, die der Fortsetzung der Haft entspricht, so fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis; die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

4

Ein nachträglicher Widerruf der Einwilligung macht einen zuvor ergangenen Beschluss über die Versagung der Aussetzung nicht gegenstandslos; andernfalls wären gerichtliche Fristsetzungen nach § 57 Abs. 7 StGB aushöhlbar.

5

Sofern keine Frist nach § 57 Abs. 7 StGB gesetzt wurde, kann der Verurteilte jederzeit einen neuen Antrag auf Strafrestaussetzung stellen und damit eine erneute amtswegige Prüfung veranlassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 57 Abs 1 S 1 Nr 3 StGB§ 206a StPO§ 454 Abs 3 S 1 StPO§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2024 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 4. April 2024 rechtskräftig. Den darin getroffenen Feststellungen zufolge war der Verurteilte hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkêren Kurdistan“, PKK).

2

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests nach der - bereits am 20. April 2024 erreichten - Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

3

Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er seine zuvor erteilte Einwilligung zur Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB widerrufen und beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen.

4

2. Das gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis.

5

a) Für die beantragte Einstellung des Verfahrens ist kein Raum. Eine solche kommt analog § 206a Abs. 1 StPO zwar grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren in Betracht (s. etwa KG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 2 Ws 131/17 u.a., juris Rn. 1; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Februar 2024 - 1 Ws 6/24, juris Rn. 2; beide mwN). Der Widerruf der Einwilligung zur Strafaussetzung bildet aber kein Verfahrenshindernis.

6

Die Prüfung, ob die Strafvollstreckung zum Zweidritteltermin zur Bewährung ausgesetzt wird, ergeht vielmehr von Amts wegen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1977 - 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 304; OLG Dresden, Beschluss vom 7. August 2020 - 2 Ws 362/20, juris Rn. 11 mwN). Verfahrensrechtlich bedarf es weder eines Antrags des Verurteilten noch seiner Einwilligung. Die Zustimmung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB betrifft ausschließlich den sachlichen Inhalt der Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1977 - 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 304; vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, BGHR StPO § 462a Abs. 1 S. 1 Befasstsein 2 Rn. 22 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 7; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 13). Widerruft der Verurteilte im Beschwerdeverfahren seine ursprünglich erteilte Einwilligung, berührt dies deshalb (nur) die materiellen Voraussetzungen der Strafaussetzung (vgl. aber KG, Beschluss vom 19. November 2018 - 5 Ws 191/18 u.a., juris Rn. 8). Ein in erster Instanz erlassener Beschluss über die Anordnung oder Versagung der Strafaussetzung wird durch die Rücknahme der Zustimmung nicht gegenstandslos (vgl. insgesamt OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - I Ws 254/01, juris Rn. 6 ff.; Thüringer OLG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 1 Ws 221/07, juris Rn. 7 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 6 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, OLGSt StGB § 57 Nr. 61; s. auch KG, Beschluss vom 19. November 2018 - 5 Ws 191/18 u.a., juris Rn. 8). Anderenfalls hätte es der Verurteilte etwa in der Hand, einer mit der Aussetzungsablehnung verbundenen Fristsetzung nach § 57 Abs. 7 StGB, § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO nachträglich den Boden zu entziehen.

7

b) Durch den angefochtenen Beschluss ist der Verurteilte in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht beschwert. Denn dadurch, dass er seine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Strafaussetzung wirksam zurückgenommen hat - dies ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 7 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 Ws 373/16 u.a., juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 19. November 2018 - 5 Ws 191/18, juris Rn. 8; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 22b; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 8.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - StB 23/24, juris Rn. 3) -, hat er unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er derzeit die Fortsetzung seiner Haft begehrt. Der angefochtene, die Strafaussetzung ablehnende Beschluss entspricht diesem Willen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für dessen Aufhebung besteht deshalb nicht (OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - I Ws 254/01, juris Rn. 6 ff.; Thüringer OLG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 1 Ws 221/07, juris Rn. 7 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, OLGSt StGB § 57 Nr. 61; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 454 Rn. 45; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 35; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 22a).

8

Auf die formale Beschwer, die darin liegt, dass der Vollzug der Strafhaft fortgesetzt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, OLGSt StGB § 57 Nr. 61; KG, Beschluss vom 19. November 2018 - 5 Ws 191/18 u.a., juris Rn. 6), kommt es nicht maßgebend an. Denn der angefochtene Beschluss bestimmt nur, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen haben. Die hierfür angegebenen Gründe nehmen an der Rechtskraft nicht teil (LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 454 Rn. 102). Ist - wie hier - keine Frist nach § 57 Abs. 7 StGB gesetzt, kann der Verurteilte jederzeit einen Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung stellen und auf diese Weise das Oberlandesgericht zu einer erneuten Prüfung veranlassen (vgl. PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01 u.a., NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 25, 33 mwN; Arnoldi, NStZ 2001, 503, 504).

SchäferErbguth
Berg