Beschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft als gegenstandslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft, die wegen eines Haftbefehls und eines Fortdauerbeschlusses verhängt worden war. Der BGH erklärt die Beschwerde für gegenstandslos, nachdem die Revision des Verurteilten verworfen wurde und die Untersuchungshaft in Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil überging. Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse gegen die Fortdauerentscheidung.
Ausgang: Beschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft als gegenstandslos erklärt, weil die Untersuchungshaft aufgrund der Verwerfung der Revision in Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil überging
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 117 Abs. 2 StPO gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wird gegenstandslos, wenn die Untersuchungshaft durch die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ersetzt wird.
Nachträgliche prozessuale Entwicklungen, die das angefochtene Rechtssubstrat auflösen, führen zur Unzulässigkeit oder Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels.
Wird die Revision verworfen und damit das Urteil rechtskräftig, ist nicht mehr Untersuchungshaft, sondern Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken; Beschwerdegründe gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft entfallen demgegenüber.
Ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft richtet, setzt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse voraus; fehlt dieses infolge der Umwandlung in Vollstreckungshaft, ist das Rechtsmittel gegenstandslos.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2023 ist gegenstandslos.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 (1 BGs 223/20) seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 27. Mai 2022 hat ihn das Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (III-6 StS 2/21). Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf einen Haftprüfungsantrag am 17. April 2023 entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss des Staatsschutzsenats vom 27. Mai 2022 weiterhin aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. Mai 2023 Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist am 15. Juni 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Am 28. Juni 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach einer Änderung des Schuldspruchs verworfen (3 StR 424/22). Seither wird nicht mehr Untersuchungshaft, sondern Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vollstreckt. Die Beschwerde, die sich nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft richtet, ist damit gegenstandslos geworden.
| Schäfer | Erbguth | ||
| Berg |