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BGH·StB 35/21·18.11.2021

Pflichtverteidigerbestellung: Ablehnungsgrund fehlender Verfügbarkeit des Wunschverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Ablehnung seines Antrags, einen bestimmten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu bestellen. Zentral war, ob die eingeschränkte Verfügbarkeit des benannten Verteidigers einen wichtigen Ablehnungsgrund nach § 142 Abs. 5 StPO darstellt. Der BGH verwirft die Beschwerde und bestätigt, dass fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit die Beiordnung ausschließt, vor allem bei inhaftierten Mitangeklagten und zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung seines Wunschverteidigers wegen fehlender Verfügbarkeit als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 142 Abs. 5 StPO ist ein vom Beschuldigten innerhalb gesetzter Frist benannter Verteidiger zu bestellen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht; hierzu zählt insbesondere die fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Verteidigers.

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Die fehlende Verfügbarkeit ist gegeben, wenn der benannte Verteidiger an den vom Vorsitzenden für die Hauptverhandlung vorgesehenen bzw. als erforderlich erachteten Terminen nicht oder nur in unzureichendem Umfang teilnehmen kann, sodass eine durchgehende Verteidigung nicht gewährleistet ist.

3

Die Terminierung der Hauptverhandlung obliegt dem Vorsitzenden; ein Anspruch des Beschuldigten auf Verschiebung zugunsten des benannten Verteidigers besteht nicht, eine nur kurze Wartezeit kann zugemessen werden, nicht jedoch eine erhebliche Verzögerung.

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Besondere Rücksicht auf die Verfügbarkeit des Wunschverteidigers entfällt, wenn die Mitwirkung anderer Verfahrensbeteiligter (z. B. inhaftierte Mitangeklagte) die unverzügliche Durchführung der Hauptverhandlung und den Beschleunigungsgrundsatz erfordern.

Relevante Normen
§ 142 Abs 5 S 3 StPO§ Art 1 Nr 9 NotwVertNRG§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO§ 142 Abs. 5 Satz 3 StPO§ 142 Abs. 5 StPO§ 229 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2021 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt unter anderem gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts hat durch Beschluss vom 7. Oktober 2021 den Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm Rechtsanwalt S. aus E. als Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt R. aus E. als zusätzlichen Pflichtverteidiger beizuordnen. Stattdessen hat der Vorsitzende Rechtsanwalt P. aus D. als Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ʺBeschwerdeʺ gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. .

II.

2

Die als sofortige Beschwerde des Angeklagten nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO auszulegende Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Beschwerdeführer begehrten Bestellung von Rechtsanwalt S. als Verteidiger steht ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO entgegen.

3

1. Gemäß § 142 Abs. 5 StPO ist dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

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Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Ver-teidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128, 2130) ausdrücklich benannten Ablehnungsgründe der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit regeln nach Verständnis des Gesetzgebers die Fälle, in denen der Verteidiger zum einen - unter Anknüpfung an die Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage - etwa wegen anderweitiger Termine gar nicht und zum anderen nicht früh genug verfügbar ist. Was nicht rechtzeitig ist, soll sich danach richten, wann die Handlung vorgenommen werden soll, wegen derer seine Mitwirkung erforderlich ist. Eine kurze Wartezeit soll insoweit einzuräumen sein, ein Anspruch auf Verschiebung hingegen nicht bestehen (s. BT-Drucks. 19/13829 S. 42 f.).

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Bereits zuvor war in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vorsitzender den Antrag auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts zurückweisen darf, wenn dieser an geplanten Terminen nicht teilnehmen kann, die zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes mit Blick auf inhaftierte Mitangeklagte geboten sind (s. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, BayVBl. 2009, 185 Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 57 ff.; Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 465/06, juris).

6

2. Nach diesen Maßstäben stand Rechtsanwalt S. für die Haupt-verhandlung nicht zur Verfügung.

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Die Anklage richtet sich gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte, von denen sich einer nach mehrmonatiger Auslieferungshaft seit dem 6. Mai 2021 in Untersuchungshaft befindet. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichts hat mit Verfügung vom 22. September 2021 sämtliche Verteidiger gebeten, in einer vorbereiteten tabellarischen Übersicht ihre Verfügbarkeit an dreißig Terminen zwischen dem 26. Oktober und 23. Dezember 2021 mitzuteilen sowie etwaige Verhinderungsgründe konkret zu benennen. Rechtsanwalt S. hat lediglich drei Termine als ihm möglich markiert. Der Vorsitzende hat an dem Tag, an dem auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Beiordnung von Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger entschieden worden ist, 15 Haupt-verhandlungstermine ab dem 28. Oktober 2021 bestimmt. An zwei dieser Termine kann Rechtsanwalt S. laut seiner Mitteilung teilnehmen.

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Damit scheidet eine Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt S. aus. Dies gilt bereits deshalb, weil er innerhalb des für die Haupt-verhandlung vorläufig vorgesehenen Zeitraums lediglich an drei Tagen verfügbar ist und der Vorsitzende, dem die Terminierung obliegt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 - StB 34/20, StV 2021, 144 Rn. 5; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 18), ersichtlich mehr Terminstage für erforderlich hält. Dabei ist nicht mehr entscheidend, dass die dem Verteidiger möglichen Tage nicht einmal in einem die Höchstdauer der Unterbrechung nach § 229 Abs. 1 StPO wahrenden Zeitraum lägen. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Durchführung der Hauptverhandlung ab Januar 2022 kommt nicht in Betracht, da sich ein Mitangeklagter in Untersuchungshaft befindet und sich diese dadurch ohne sonstigen Grund um mehr als zwei Monate verlängerte.

9

3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, Rechtsanwalt R. nicht als (weiteren) Pflichtverteidiger zu bestellen, wird mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen. Der in der Beschwerdeschrift ausformulierte Antrag bezieht sich allein auf die Beiordnung von Rechtsanwalt S. . Auch losgelöst von dieser ausdrücklichen Angriffsrichtung (vgl. zur Auslegung einer Rechtsmittelerklärung BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365) zielt die Beschwerdebegründung - selbst unter Beachtung der abschließenden Er-wähnung von Rechtsanwalt R. - auf eine Bestellung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger ab.

SchäferAnstötz
Wimmer