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BGH·StB 31/24·29.05.2024

Beschwerde gegen Sachverständigenauswahl in Führungsaufsicht verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Verfügung des OLG München, eine psychiatrische Gutachterin zur Prüfung der Aufhebung einer elektronischen Überwachungsweisung heranzuziehen. Zentrale Frage ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine OLG-Verfügung in einem erstinstanzlich zuständigen Verfahren. Der BGH hält das Rechtsmittel für unzulässig (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO) und verwirft die Beschwerde; eine analoge Erweiterung des Zulässigkeitskatalogs kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen OLG-Verfügung zur Sachverständigenbestellung in Führungsaufsicht als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts in Angelegenheiten, in denen das OLG im ersten Rechtszug zuständig ist, findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich keine Beschwerde statt, außer in den dort ausdrücklich genannten Fällen.

2

Entscheidungen über die Auswahl eines Sachverständigen und Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht gehören nicht zu den in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Ausnahmetatbeständen; eine Beschwerde ist insoweit unzulässig.

3

Eine analoge Ausdehnung der in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO normierten Beschränkung der Beschwerdeführung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht; hierfür sind konkrete, rechtfertigende Gründe erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

4

Ist die Beschwerde unzulässig, wird sie verworfen und hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO§ 305 Satz 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Verurteilte steht nach Verbüßung der mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. August 2018 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten unter Führungsaufsicht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2022 hat das Oberlandesgericht deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt und sie näher ausgestaltet, unter anderem dem Verurteilten eine strafbewehrte Weisung zur elektronischen Überwachung seines Aufenthalts erteilt. Mit Verfügung vom 28. März 2024 hat es eine vorbefasste psychiatrische Sachverständige um gutachterliche Stellungnahme dazu ersucht, ob diese Weisung aufzuheben ist. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner durch Verteidigerschriftsatz eingelegten „sofortigen Beschwerde“. Er beanstandet die Auswahl der Sachverständigen, weil nach verfassungsrechtlicher Vorgabe repetitive Begutachtungen zu vermeiden seien.

2

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die angefochtene Verfügung des Oberlandesgerichts findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO eine Beschwerde nicht statt.

3

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den im dortigen Halbsatz 2 ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen über die Auswahl eines Sachverständigen unterfallen diesem Katalog ebenso wenig wie solche zur Führungsaufsicht (dazu BGH, Beschluss vom 13. August 2019 - StB 20/19, NStZ-RR 2019, 353 mwN). Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 6) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.

4

Darauf, ob das Rechtsmittel auch analog § 305 Satz 1 StPO unstatthaft wäre (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 1985 - 1 Ws 647/85 u.a., MDR 1986, 256, 257; KG, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 Ws 232/12 - 141 AR 234/13, NStZ 2014, 423, 424; MüKoStPO/Trück, 2. Aufl., § 73 Rn. 32), kommt es infolgedessen nicht an.

SchäferHohoff
Berg