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BGH·StB 21/23·03.05.2023

Pflichtverteidigung: Beschwerde gegen die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte erhob sofortige Beschwerde gegen die Bestellung einer zusätzlichen Pflichtverteidigerin durch den Ermittlungsrichter des BGH. Streitpunkt war, ob die Beiordnung eine Beschwer im Sinne des Rechtsmittels begründet. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beiordnung den Beschuldigten im Regelfall nicht beschwert und keine Ausnahmegründe ersichtlich sind. Die benannte Rechtsanwältin hatte am Haftprüfungstermin teilgenommen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Bestellung einer zusätzlichen Pflichtverteidigerin als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers begründet grundsätzlich keine Beschwer im Sinne der sofortigen Beschwerde; der Beschuldigte ist hierdurch im Regelfall nicht beschwert.

2

Die Regel, dass die Beiordnung nicht beschwert, gilt auch für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers; eine Beschwerde ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

3

Eine Beschwer ist nur dann gegeben, wenn durch die Beiordnung unmittelbare und entscheidungserhebliche Nachteile für den Beschuldigten eintreten; spätere Kostenfragen begründen regelmäßig keinen aktuellen Rechtsschutzbedarf.

4

Kosten für zusätzlich bestellte Verteidiger sind zunächst Auslagen der Staatskasse; eine mögliche spätere Erstattung ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und begründet keinen sofortigen Beschwerdeanspruch.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO§ 144 Abs 1 StPO§ 296 StPO§ 304 Abs 1 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 144 Abs. 1 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 1 StPO Rechtsanwältin H. aus M. als zusätzliche Pflichtverteidigerin bestellt. Dagegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

2

Ungeachtet der Frage, ob infolge einer unverschuldeten Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig. Denn durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 4 mwN). Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (s. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 1999 - 3 Ws 60/99 u.a., juris Rn. 3 f.; vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StV 2017, 155 f.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. September 1999 - 1 Ws 708/99, StV 2000, 412, 413; vom 9. November 2000 - 1 Ws 568/00, StraFo 2001, 241, 242; vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12, NStZ-RR 2012, 317). Eine etwaige spätere Belastung des Beschuldigten mit den Kosten des zusätzlichen Pflichtverteidigers nach einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Solche Kosten sind Auslagen der Staatskasse, deren Berechtigung nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenansatzverfahren geprüft wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 1986 - 1 Ws 155/86, MDR 1986, 604, 605; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12, aaO).

3

Eine Beschwer durch die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht. Für eine der Ausnahmekonstellationen, die in Rechtsprechung und Literatur in Betracht gezogen werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StV 2017, 155 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 31/00, StV 2001, 610; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12, NStZ-RR 2012, 317; BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed., § 144 Rn. 11; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 144 Rn. 8; ferner - für die Bestellung nach § 141 StPO - BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 5 mwN), fehlen hier Anhaltspunkte:

4

Die Beschuldigte hatte die zusätzlich bestellte Verteidigerin selbst als Wahlverteidigerin benannt. Diese hatte unbeanstandet am Haftprüfungstermin teilgenommen. Die zuerst beigeordnete Pflichtverteidigerin hatte den entsprechenden Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin H. als weitere Pflichtverteidigerin gestellt und zur Begründung vorgetragen, die Beschuldigte habe zwar die Vollmacht für diese Rechtsanwältin nicht unterschrieben, wolle aber auch von ihr verteidigt werden. In der Sache hat die Beschuldigte keine Beanstandungen gegen die angefochtene Beiordnung erhoben. In der persönlich verfassten Beschwerdeschrift hat sie lediglich Fragen aufgeworfen, die hiermit nicht erkennbar im Zusammenhang stehen.

Berg RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Voigt Berg