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BGH·StB 19/22·01.06.2022

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde im Rahmen einer Strafzeitberechnung

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen die Strafzeitberechnung des OLG München. Der BGH verwirft die Beschwerde als nicht statthaft: Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte besteht nach §304 Abs.4 StPO grundsätzlich kein Rechtsmittel, die in Satz 2 genannten Ausnahmen sind abschließend und restriktiv auszulegen. Strafzeitberechnung und der Hinweis auf eine ‚Verhaftung‘ (Untersuchungshaft) fallen nicht unter die Ausnahmen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen OLG-Beschluss betreffend Strafzeitberechnung als nicht statthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte ist die sofortige Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unzulässig; die in Satz 2 genannten Ausnahmen sind abschließend und restriktiv auszulegen.

2

Entscheidungen über die Strafzeitberechnung (§ 458 StPO) gehören nicht zu den in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Ausnahmetatbeständen, sodass eine sofortige Beschwerde insoweit nicht statthaft ist.

3

Eine Analogie zu den in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelten Ausnahmen ist regelmäßig nicht zulässig, wenn die Vorschrift eine abschließend regelnde Durchbrechung des Unanfechtbarkeitsgrundsatzes enthält.

4

Die bloße Behauptung, unschuldig in Haft zu sein, beseitigt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des verurteilenden Erkenntnisses und begründet daher keinen Ausnahmefall für die sofortige Beschwerde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 304 Abs 4 S 2 StPO§ 458 StPO§ 458 Abs. 1 StPO§ 462 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 304 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Einwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung der Generalstaatsanwaltschaft "mit der Maßgabe" zurückgewiesen, "dass Strafende das Tagesende des 26.05.2022" (anstatt der 27. Mai 2022) sei. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde (§ 458 Abs. 1, § 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach seiner Auffassung hat er die Strafe bereits im März 2022 vollständig verbüßt.

2

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

3

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich keine (sofortige) Beschwerde zulässig. Der zweite Halbsatz der Vorschrift führt allerdings eine Reihe von Entscheidungen auf, bei denen das Rechtsmittel in Sachen eröffnet ist, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Zu diesem Katalog zählen nach Halbsatz 2 Nummer 5 zwar auch bestimmte Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren, jedoch nicht solche über die Strafzeitberechnung gemäß § 458 Abs. 1 StPO. Da § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Beschlüsse und Verfügungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift darstellt und deshalb restriktiv auszulegen ist, kommt eine Analogie regelmäßig - wie auch hier - nicht in Betracht.

4

Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2022 geltend, seine sofortige Beschwerde sei nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft, weil er sich gegen einen Beschluss wende, der seine "Verhaftung" zum Gegenstand habe. Denn dieser Ausnahmetatbestand betrifft lediglich die Untersuchungshaft (s. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1981 - StB 10/81, BGHSt 30, 52, 53 f.; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 74 mwN). Die wiederholte Beteuerung des Beschwerdeführers, er befinde sich unschuldig in Haft, beseitigt nicht die Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des verurteilenden Erkenntnisses.

SchäferAnstötz
Berg