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BGH·StB 15/24·07.03.2024

Verwerfung der sofortigen Beschwerde: Gefährlichkeitsprognose im Vollzug bestätigt

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtGefährlichkeitsprognose/VollzugsprognoseVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte gegen einen Beschluss des OLG München sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorliegen und ob Zweifel an einer militant-islamistischen Einstellung die bestehende Gefährlichkeitsprognose entkräften. Der BGH verwirft die Beschwerde: Es wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die Prognose bleibt durch zahlreiche konkrete Tatsachen gestützt, und das störende Vollzugsverhalten verhindert eine positive Legalprognose.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den OLG-Beschluss verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthält, die nicht bereits geprüft wurden.

2

Zweifel an der extremistischen Gesinnung eines Verurteilten entkräften eine durch zahlreiche konkrete Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose nicht.

3

Etwaige Zweifel an zugunsten des Inhaftierten wirkenden tatsächlichen Umständen gehen zu dessen Lasten; unklare günstige Umstände begründen keine Entkräftung der Gefährlichkeitsprognose.

4

Ein positives Vollzugsverhalten (positive Legalprognose) kann nicht bejaht werden, wenn trotz des Fehlens einzelner schwerwiegender Taten vielfache Verstöße gegen die Anstaltsordnung und ein teilweise aggressives Auftreten vorliegen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte, die noch nicht Gegenstand der Senatsentscheidung vom 22. Februar 2022 (StB 1/22, juris) gewesen sind; auf diese wird deshalb verwiesen.

Insbesondere bringen die erneut von der Verteidigung dargelegten Zweifel an der militant-islamistischen Einstellung des Verurteilten die vom Oberlandesgericht zutreffend gestellte, durch zahlreiche konkrete Tatsachen belegte Gefährlichkeitsprognose nicht zu Fall. Dies gilt umso mehr, als etwaige Zweifel am Vorliegen von zugunsten des Inhaftierten wirkenden tatsächlichen Umständen zu seinen Lasten gehen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - StB 45/20, juris Rn. 8 mwN; ferner MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 55).

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, es sei seitens des Verurteilten in der Haft trotz schwieriger Bedingungen „nicht zu einer wirklich schwerwiegenden Handlung gekommen“; denn sein Vollzugsverhalten ist angesichts vielfacher Verstöße gegen die Anstaltsordnung und eines teilweise aggressiven Auftretens nicht geeignet, eine positive Legalprognose zu begründen.

Schäfer Berg Erbguth