Haftbeschwerde: Umdeutung in Antrag auf Haftprüfung und Vorlage an zuständigen Strafsenat
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte erhob Haftbeschwerde gegen seinen Haftbefehl; der Ermittlungsrichter des BGH hat nicht abgeholfen. Während des laufenden Verfahrens hat die Generalbundesanwaltschaft Anklage zum OLG Frankfurt erhoben. Daraufhin ist die Zuständigkeit für haftbezogene Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO auf den mit der Hauptsache befassten Strafsenat übergegangen. Die Beschwerde ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem zuständigen Strafsenat vorzulegen.
Ausgang: Haftbeschwerde in Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem mit der Hauptsache befassten Strafsenat des OLG Frankfurt am Main vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Geht während eines noch laufenden Verfahrens über eine Haftbeschwerde die öffentliche Klage ein, so geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Untersuchungshaft auf das Gericht über, das mit der Hauptsache befasst ist (§ 126 Abs. 2 S. 1 StPO).
Ist die sachliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Gerichts durch Anklageerhebung entfallen, ist die bereits eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nun zuständigen Gericht vorzulegen.
Ein Gericht, dem die Zuständigkeit für haftrechtliche Entscheidungen entzogen ist, kann über die Haftbeschwerde nicht mehr entscheiden; vielmehr ist die Entscheidung der zuständigen Strafkammer oder dem zuständigen Strafsenat zu überlassen.
Die Umdeutung der Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung gebietet sich auch dann, wenn dem Beschwerdeführer zuvor nicht abgeholfen worden ist und während des Beschwerdeverfahrens die Anklage erhoben wird.
Tenor
Die Entscheidung anlässlich der Haftbeschwerde des Angeschuldigten wird dem mit der Hauptsache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vorgelegt.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2022 festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde vom 16. Februar 2023, welcher der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat. Am 17. März 2023 hat der Generalbundesanwalt wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben.
II.
Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht mehr berufen. Diese ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nunmehr mit der Sache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts vorzulegen, da während des noch laufenden Haftbeschwerdeverfahrens Anklage erhoben worden und damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 12; KK-StPO/Gericke, StPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 8a).
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