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BGH·StB 12/25·03.04.2025

Strafverfahren: Bestellung eines Pflichtverteidigers vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens beim BGH

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers; der Ermittlungsrichter lehnte ab, weil der Generalbundesanwalt mitteilte, dass kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Die zentrale Frage war, ob eine Pflichtverteidigerbestellung schon vor der Einleitung von Ermittlungen möglich ist. Der BGH verwirft die sofortige Beschwerde: Eine Bestellung setzt voraus, dass die Person Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Verfahren ist und von der Einleitung in Kenntnis gesetzt wurde; vor Einleitung besteht kein Raum für eine Bestellung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers verworfen; Voraussetzungen des § 141 StPO nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Ermittlungsrichter setzt voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Strafverfahren ist und die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen der Person bekanntgegeben worden ist (§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2

Vor der amtlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht möglich; Anträge vor einer solchen Mitteilung sind unzulässig.

3

Eine vom Betroffenen selbst abgegebene Selbstbezichtigung begründet keinen Anspruch auf Pflichtverteidigerbestellung, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde aufgrund ihrer Prüfung von einer Verfolgung absieht.

4

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn nach den zuverlässigen Auskünften der Generalbundesanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung objektiv nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 141 Abs 1 S 1 StPO§ 169 Abs 1 S 2 StPO§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO§ 304 Abs. 5 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: 3 BGs 71/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (3 BGs 71/25) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mitteilung des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 25. Februar 2025. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

2

Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt.

4

Denn gegen den Antragsteller wird nach Auskunft des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt. Zwar hat er sich im Januar 2025 gegenüber dem Generalbundesanwalt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer von ihm als „D. “ bezeichneten terroristischen Vereinigung bezichtigt. Der Generalbundesanwalt hat diese Selbstbezichtigung indes als unzutreffend erachtet und festgestellt, dass eine solche Vereinigung nicht existiert. Von der Aufnahme von Ermittlungen wegen einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat hat der Generalbundesanwalt daher abgesehen.

5

Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Denn eine solche setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Strafverfahren ist und dieser ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig von seinem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2023 – StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; BT-Drucks. 19/13829, S. 36 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3).

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